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Änderungstext
Sächsisches Verwaltungskostenrechtsneuordnungsgesetz - Gesetz zur Neuordnung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 5. April 2019
(SächsGVBl. Nr. 6 vom 26.04.2019 S. 245)
Der Sächsische Landtag hat am 13. März 2019 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
SächsVwKG - Sächsisches Verwaltungskostengesetz
( wie eingefügt).
Artikel 2
Folgeänderungen
( 1) In § 4 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist, werden die Wörter "Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen; § 25 SächsVwKG findet keine Anwendung" durch die Wörter "Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
( 2) § 3 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2" durch die Wörter "im Kostenverzeichnis" und die Wörter "Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303)" werden durch die Wörter "Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr durch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des einheitlichen Ansprechpartners zu regeln.
wird aufgehoben.
b) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die sachliche Gebühren- und Auslagenfreiheit, die persönliche Gebühren- und Auslagenbefreiung und der Auslagenbegriff können in der Rechtsverordnung abweichend vom Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen festgelegt werden. | "Die sachliche Verwaltungskostenfreiheit, die persönliche Gebührenfreiheit und der Auslagenbegriff können im Kostenverzeichnis abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz festgelegt werden; neben der persönlichen Gebührenfreiheit kann auch eine persönliche Auslagenfreiheit bestimmt werden." |
c) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "in der Rechtsverordnung" durch die Wörter "im Kostenverzeichnis" ersetzt.
(3) In § 10 Absatz 4 Satz 3 der Kurtaxordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2003 (SächsGVBl. S. 704; 2004 S. 242), die durch die Verordnung vom 24. April 2007 (SächsGVBl. S. 150) geändert worden ist, wird die Angabe " § 28 Abs. 6 SächsVwKG" durch die Wörter " § 25 Absatz 6 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes" ersetzt.
( 4) In § 21 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199) werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, §§ 4, 9 Absatz 1, §§ 10, 12 bis 23 und 26 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist" durch die Wörter " § 3 Absatz 4 bis 6, § 7 Absatz 1, 2 und 4, §§ 9, 12, 13, 15, 16, 17 Absatz 1 Satz 6, Absatz 3 bis 5, §§ 18, 19, 21 bis 24 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)" ersetzt.
(5) Das Sächsische Polizeifachhochschulgesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 2a das Wort "Benutzungsgebühren" durch die Wörter "Gebühren und Auslagen" ersetzt.
2. § 2a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 2a Gebühren und Auslagen
(1) Für die Teilnahme von Bediensteten anderer Bundesländer gemäß § 2 Absatz 4 Satz 4 an Fortbildungsveranstaltungen und von Studenten anderer Bundesländer gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 am Studium kann die Fachhochschule Gebühren und Auslagen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung erheben. (2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die nach Absatz 1 zu erhebenden Gebühren und Auslagen zu erlassen. In der Rechtsverordnung können die persönliche Gebührenfreiheit sowie der Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt werden." |
(Stand: 19.10.2021)
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