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Gesetz zur Änderung des Nachrichtendienstrechts im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 3. Mai 2019
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 31.05.2019 S. 312)
Der Sächsische Landtag hat am 10. April 2019 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes
Das Sächsische Verfassungsschutzgesetz vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 7 wird das Wort "Sperrung" durch das Wort "Verarbeitungseinschränkung" ersetzt.
b) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vierter Abschnitt Parlamentarische Kontrolle, Einschränkung von Grundrechten |
"Vierter Abschnitt: Kontrolle des Verfassungsschutzes". |
c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Einschränkung von Grundrechten | " § 18 Datenschutzrechtliche Kontrolle". |
d) Die Angabe zum Fuenften Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Fuenfter Abschnitt Schlussbestimmung |
"Fuenfter Abschnitt: Schlussbestimmungen". |
e) Die Angabe zu § 19 wird durch folgende Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 19 In-Kraft-Treten | " § 19 Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen
§ 20 Einschränkung von Grundrechten". |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind, nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung.
wird aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Wird der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen oder zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes oder der Einsatz eines Verfassungsschutzbediensteten, der unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität ermittelt, zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 länger als 72 Stunden dauern, ist dies unverzüglich der Parlamentarischen Kontrollkommission anzuzeigen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 3.
c) Die Absatzbezeichnungen "(5)" und "(11)" werden gestrichen.
d) Absatz 12 wird Absatz 4.
4. In § 5a Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4c des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2819)" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Sperrung" durch das Wort "Verarbeitungseinschränkung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "sind die Daten zu sperren" durch die Wörter "ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "Die Daten sind zu sperren" durch die Wörter "Die Verarbeitung der Daten ist einzuschränken" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "Gesperrte Daten" durch die Wörter "Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt ist," ersetzt.
cc) In Satz 6 wird das Wort "Sperrung" durch das Wort "Verarbeitungseinschränkung" ersetzt.
6. In § 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "sie sind zu sperren und" durch die Wörter "ihre Verarbeitung ist einzuschränken und sie" ersetzt.
7. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt: "Das Landesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden Errichtungsanordnungen."
b) Im neuen Satz 2 werden die Wörter "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch das Wort "Es" ersetzt.
8. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe " § 3" wird die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "2 Satz 3" durch die Angabe "4" ersetzt.
9. § 11a wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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