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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen
- Sachsen -

Vom 11. Mai 2019
(SächsGVBl. Nr. 9 vom 08.06.2019 S. 358; 22.08.2019 S. 663 19)



Der Sächsische Landtag hat am 10. April 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SächsPVDG - Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen

( wie eingefügt).

Artikel 2
SächsPBG - Sächsisches Polizeibehördengesetz
Gesetz über die Aufgaben, Organisation, Befugnisse und Datenverarbeitung der Polizeibehörden im Freistaat Sachsen

( wie eingefügt).

Artikel 3 19
SächsDSUG - Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz
Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680

( wie eingefügt).

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Wachpolizeidienstgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Sicherheitswachtgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

Das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358), das zuletzt durch das Gesetz vom 7. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Absatz 3 werden die Wörter " § 64 Abs. 1 Nr. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 389), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In § 14 werden die Wörter " §§ 9 und 10 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen" durch die Wörter " §§ 32 und 36 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Sächsischen Versammlungsgesetzes

Das Sächsische Versammlungsgesetz vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "zuständige Behörde" durch die Wörter "zuständige Polizeidienststelle" ersetzt.

2. In § 18 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "polizeilicher Genehmigung" durch die Wörter "polizeibehördlicher Genehmigung" ersetzt.

3. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. Maßnahmen aufgrund des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54, 59), in der jeweils geltenden Fassung, die der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen dienen. "7. Maßnahmen auf Grund des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, die der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen dienen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. die Fertigung von Bild- und Tonaufnahmen nach § 20 Absatz 1 und von Übersichtsbildübertragungen nach § 20 Absatz 2."

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 60 Abs. 2 SächsPolG" durch die Wörter " § 2 Absatz 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

4. Folgender Abschnitt 6 wird angefügt:

"Abschnitt 6
Befugnisse zur Datenverarbeitung

§ 34

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Versammlungsbehörden gilt § 40 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Polizeivollzugsdienst zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz gilt § 53 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes."

Artikel 8
Änderung des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 9
Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 69 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt

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