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Änderungstext
Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Meldeverordnung
- Sachsen -
Vom 19. Januar 2022
(SächsGVBl. Nr. 4 vom 19.01.2022 S. 42)
Auf Grund des § 11 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Sächsische Meldeverordnung
Die Sächsische Meldeverordnung vom 9. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 515) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 folgende Angabe eingefügt:
" § 11a Regelmäßige Datenübermittlungen an das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Unterstützung von Corona-Schutzmaßnahmen"
2. Nach § 11 wird folgender 11a eingefügt:
" § 11a Regelmäßige Datenübermittlungen an das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Unterstützung von Corona-Schutzmaßnahmen
(1) Zur Erhöhung der Impfbereitschaft im Rahmen der Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Impfaufforderungen an die Personen, die älter als 60 Jahre sind, erstellt und versendet ein Dienstleister individuell adressierte Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt an den entsprechenden Personenkreis. Zu diesem Zweck ist dem Dienstleister der Datensatz nach Absatz 2 von der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung zu übermitteln. Die Datenübermittlung ist vierteljährlich in Bezug auf die Personen, die zwischenzeitlich das 60. Lebensjahr vollendet haben, zu ergänzen. Der Dienstleister ist vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt nach den einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen auszuwählen und auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu verpflichten.
(2) Folgende Daten sind zu übermitteln
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 220117
ENDE |
(Stand: 27.01.2022)
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