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Änderungstext
Siebtes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
- Sachsen -
Vom 20. März 2024
(SächsGVBl. Nr. 4 vom 12.04.2024 S. 282)
Der Sächsische Landtag hat am 20. März 2024 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Sächsische Privatrundfunkgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
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2. Abschnitt Zulassung der Veranstalter |
"2. Abschnitt Zulassung von Rundfunkveranstaltern und Zuweisung von Übertragungskapazitäten". |
b) Die Angabe zu § 5 wird durch folgende Angaben ersetzt:
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§ 5 Zulassung von Rundfunkprogrammen | " § 5 Zulassung von Rundfunkveranstaltern
§ 5a Zuweisung von Übertragungskapazitäten". |
c) Die Angabe zu § 11 wird durch folgende Angaben ersetzt:
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§ 11 Zulassung | " § 11 Inhalt und Umfang der Zulassung
§ 11a Inhalt und Umfang der Zuweisung". |
d) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
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4. Abschnitt Besondere Pflichten der Veranstalter |
"4. Abschnitt Besondere Pflichten der Rundfunkveranstalter". |
e) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
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§ 23 Formen der Finanzierung | " § 23 (weggefallen)". |
f) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
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§ 24 Finanzierung, Werbung, Teleshopping, Sponsoring | " § 24 Finanzierung, Werbung, Gewinnspiele". |
g) Die Angaben zu den §§ 33 und 34 werden wie folgt gefasst:
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§ 33 Geschäftsführer der Landesanstalt
§ 34 Arbeitsweise und Aufgaben des Geschäftsführers |
" § 33 Geschäftsführung der Landesanstalt
§ 34 Arbeitsweise und Aufgaben der Geschäftsführung". |
h) Die Angaben zu den §§ 39 bis 41 werden wie folgt gefasst:
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§ 39 Allgemeine Aufsicht über Veranstalter
§ 40 Rücknahme der Zulassung § 41 Widerruf der Zulassung |
" § 39 Allgemeine Aufsicht über Rundfunkveranstalter
§ 40 Rücknahme von Zulassung und Zuweisung § 41 Widerruf von Zulassung und Zuweisung". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort "vergleichbaren" gestrichen.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter "von vergleichbaren" durch das Wort "der" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Für den Freistaat Sachsen geltende Staatsverträge zwischen mehreren oder allen Ländern, welche die Errichtung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder sonstige Angelegenheiten des Rundfunks und der Telemedien länderübergreifend regeln, bleiben unberührt, soweit darin diesem Gesetz widersprechende Regelungen getroffen werden. | "(3) Für den Freistaat Sachsen geltende Staatsverträge zwischen mehreren oder allen Ländern, welche Angelegenheiten des Rundfunks und der Telemedien länderübergreifend regeln, bleiben unberührt." |
3. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 22.04.2024)
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