Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung wahlprüfungsrechtlicher Vorschriften und des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes
- Sachsen -

Vom 17. April 2024
(SächsGVBl. Nr. 5 vom 30.04.2024 S. 432)


Der Sächsische Landtag hat am 20. März 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes

- nicht dargestellt -

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes

Das Sächsische Verfassungsgerichtshofsgesetz vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177, 495), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 11 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung " § 8 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung".

b) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10a Elektronische Kommunikation
[ergänzend zu § 23 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes]
" § 10a Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung".

c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
[anstatt § 19 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgerichtsgesetz]
" § 11 Ablehnung einer Richterin oder eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit".

d) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 12 Zeugen und Sachverständige
[anstatt § 28 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgerichtsgesetz]
" § 12 Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige".

e) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Fuenfter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 7 Nr. 5
(Wahlprüfungsbeschwerde)
"Fuenfter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 7 Nummer 5 und 5a (Wahlprüfungsbeschwerde und Untätigkeit im Wahlprüfungsverfahren)".

f) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 32a Untätigkeit im Wahlprüfungsverfahren".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "fünf" die Wörter "Berufsrichterinnen oder" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Präsident und der Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes müssen Berufsrichter sein. "Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes müssen Berufsrichter sein."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "eine Stellvertreterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Stellvertreter vertritt" durch die Wörter "Stellvertretende vertreten" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Stellvertreter" durch das Wort "Stellvertretenden" ersetzt und vor dem Wort "Berufsrichter" werden die Wörter "Berufsrichterinnen oder" eingefügt.

dd) In Satz 4 wird das Wort "Stellvertreter" durch das Wort "Stellvertretende" ersetzt.

ee) In Satz 5 wird das Wort "Stellvertreter" durch das Wort "Stellvertretenden" ersetzt.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes dürfen beruflich weder im Dienst eines Landes oder des Bundes noch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht eines Landes oder des Bundes stehen; ausgenommen ist der Dienst als Berufsrichterin oder Berufsrichter und als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Bundestag" die Wörter "oder nach § 2 Absatz 3 Satz 3" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt und nach der Angabe "Satz 2" wird die Angabe "oder 3" eingefügt.

cc) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

dd) In Nummer 5 werden nach dem Wort "als" die Wörter "Berufsrichterin oder" eingefügt.

ee) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Niederschrift" die Wörter "der Präsidentin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Ernennung" die Wörter "seiner Nachfolgerin oder" eingefügt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.05.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion