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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes
- Sachsen -

Vom 5. Juli 2024
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 05.07.2024 S. 595)


Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes

Das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

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§ 51 Rückgriff gegen den Verantwortlichen " § 51 Rückgriff gegen verantwortliche Personen".

b) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:

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§ 64 Einsatz Verdeckter Ermittler und V-Personen " § 64 Einsatz Verdeckter Ermittlerinnen, Verdeckter Ermittler und von V-Personen".

c) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

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Unterabschnitt 3
Datenschutzpflichten des Verantwortlichen, Kontrolle
"Unterabschnitt 3
Datenschutzpflichten der verantwortlichen Stellen, Kontrolle".

d) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

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§ 94 Kontrolle durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten " § 94 Kontrolle durch die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten".

2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "des Berechtigten" durch die Wörter "der berechtigten Person" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "des Einzelnen" durch die Wörter "einzelner Personen" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "des Einzelnen" durch die Wörter "von Personen" ersetzt.

4. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Ist für eine Person ein Betreuer bestellt, kann die Polizei ihre Maßnahme auch gegenüber dem Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises treffen. "Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, kann die Polizei ihre Maßnahme auch gegenüber der Betreuerin oder dem Betreuer im Rahmen des Aufgabenkreises, für den die Bestellung besteht, treffen."

5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "einen anderen Berechtigten" durch die Wörter "andere Berechtigte" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Berechtigten" durch die Wörter "anderer berechtigter Personen" ersetzt.

6. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Der" durch das Wort "Die" und das Wort "Betroffene" durch die Wörter "betroffene Person" ersetzt.

7. In § 11 Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

8. § 13 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

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Ein Geistlicher ist auch in diesem Fall nicht verpflichtet, Auskunft über Tatsachen zu geben, die ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wurden oder bekannt geworden sind. "Geistliche sind auch in diesem Fall nicht verpflichtet, Auskunft über Tatsachen zu geben, die ihnen in ihrer seelsorgerischen Eigenschaft anvertraut wurden oder bekannt geworden sind."

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "ein Betroffener" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Zeugen" durch die Wörter "Zeuginnen, Zeugen" ersetzt.

10. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der betroffenen Person ist im Fall des Satzes 1 Nummer 2 auf Verlangen unverzüglich eine Bescheinigung über die Identitätsfeststellung und ihren Grund auszustellen."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" und wird das Wort "seinen" durch das Wort "ihren" ersetzt.

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