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Regelwerk

Änderungstext

Dreizehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
- Sachsen -

Vom 27. Juni 2024
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 29.07.2024 S. 648)


Auf Grund

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. April 2024 (SächsGVBl. S. 443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5c Übertragung von Rechtspflegeraufgaben".

b) Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 werden durch folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Unterabschnitt 2
Bürgerlich-rechtliche Angelegenheiten
"Unterabschnitt 2 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 21a Abschiebungshaft, Ausreisegewahrsam und Überstellungshaft " § 21a Abschiebehaft, Ausreisegewahrsam, Überstellungshaft und Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz".

d) Nach der Angabe zu § 24b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 24c Audiovisuelle Vernehmungen".

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
e) Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 29a Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungs- und dem Geldwäschegesetz " § 29a Zuständigkeit nach dem Geldwäschegesetz".

2. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:

" § 5c Übertragung von Rechtspflegeraufgaben

Die nachfolgend aufgeführten, der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, mit Ausnahme der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen, sind von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorzunehmen:

  1. die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich des Aufenthalts der oder des Verurteilten, der Bußgeldschuldnerin oder des Bußgeldschuldners,
  2. die Anordnung der Einholung einer Erklärung und entsprechender Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Verurteilten, der Bußgeldschuldnerin oder des Bußgeldschuldners,
  3. die Bewilligung von Ratenzahlungen für die Dauer von bis zu einem Jahr,
  4. die Entscheidung über die einmalige Verschiebung von Fälligkeitsterminen einer bewilligten Ratenzahlung um bis zu sechs Wochen; dies gilt auch, wenn für die Bewilligung die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger zuständig war,

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(Stand: 12.08.2024)

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