![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Berufe, Gesundheitswesen |
![]() |
APODesinfVO - Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich anerkannten Desinfektorin und zum staatlich anerkannten Desinfektor
- Schleswig-Holstein -
Vom 20. November 2023
(GVOBl.Schl.-H. Nr. 1 vom 25.01.2024 S. 4)
Gl.-Nr.: 2120-14-6
Aufgrund des § 3 Absatz 3 Satz 1 und § 14 Nummer 3 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl.Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl.Schl.-H. S. 162), verordnet das für die Gesundheit zuständige Ministerium:
§ 1 Erlaubnis, Ausbildungsziel
(1) Staatlich anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren wirken bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit und beraten zur Auswahl und zum Einsatz von Desinfektions- und Sterilisationsverfahren. Sie führen Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Auftrag des Gesundheitsamtes oder von medizinischen Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen, oder anderen öffentlichen Einrichtungen und weiteren Unternehmen durch.
(2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Desinfektorin" oder "staatlich anerkannter Desinfektor" ist auf Antrag durch das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (zuständige Behörde) zu erteilen, wenn die antragsstellende Person
Die gesundheitliche Eignung ist durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten infolge einer G 42-Untersuchung nachzuweisen.
(3) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist von der zuständigen Behörde zurückzunehmen, wenn
(4) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass die staatlich anerkannte Desinfektorin oder der staatlich anerkannte Desinfektor die Voraussetzung nach § 4 nicht mehr erfüllt.
(5) Das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann von der zuständigen Behörde angeordnet werden, wenn
§ 2 Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang
(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 130 Stunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:
(2) Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von einem Jahr ab Beginn der Ausbildung abzuschließen. Wird die Ausbildung in Teilzeit absolviert, ist sie innerhalb von zwei Jahren seit Beginn der Ausbildung abzuschließen.
§ 3 Schulen
(1) Die Ausbildung wird an Schulen für Desinfektorinnen und Desinfektoren durchgeführt, die von der zuständigen Behörde staatlich anerkannt sind.
(2) Die Anerkennung wird auf Antrag des Schulträgers erteilt, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbildung unter Berücksichtigung der spezifischen Belange der Ausbildung zur staatlich anerkannten Desinfektorin oder zum staatlich anerkannten Desinfektor erfüllt sind. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass
(Stand: 30.01.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓