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Regelwerk

VerwGebVO - Verwaltungsgebührenverordnung
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren

- Schleswig-Holstein -

Vom 26. September 2018
(GVBl. Nr. 15 vom 18.10.2018 S. 476; 17.11.2018 S. 759 18; 27.03.2020 S. 202 20)
Gl.-Nr. 2013-2-58



(Red. Anm.: Aufrgund umfangreicher Änderungen wurde VerwGebVO von der Redaktion neu dargestellt siehe VerwGebVO)

Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen werden nach dem dieser Verordnung beigefügten allgemeinen Gebührentarif erhoben; er ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 3

Soweit die Verwaltungsgebühr in Prozent- oder Promillesätzen des Wertes eines Gegenstandes berechnet wird, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes beträgt mindestens fünf Euro, wenn im allgemeinen Gebührentarif nicht eine andere Mindestgebühr festgesetzt ist. Cent-Beträge werden auf volle Euro abgerundet.

§ 4

Die Befugnis zum Erlass einer Landesverordnung über Verwaltungsgebühren wird übertragen auf

  1. das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration für
    1. die Vermessungs- und Katasterbehörden,
    2. Angelegenheiten der Bauaufsicht;
  2. das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus für die Straßenbauverwaltung;
  3. das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung für
    1. das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, soweit die Fachaufsicht eines anderen Ressorts betroffen ist, mit dessen Einvernehmen,
    2. Pflanzenschutzangelegenheiten,
    3. den Saatgutverkehr, das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) in den Bereichen Futtermittel, Tierarzneimittel und Veterinärwesen,
    4. Angelegenheiten des Veterinärwesens;
  4. das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung für
    1. das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) soweit nicht in Nummer 3 Buchstabe d etwas anderes bestimmt ist,
    2. Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und des Weinrechts;
  5. das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Abnahme von Schulprüfungen;
  6. das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren für staatliche Medizinaluntersuchungsämter im Einvernehmen mit Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
  7. das Finanzministerium für Schuldbucheintragungen.

§ 5

(1) Die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden werden ermächtigt, den dieser Verordnung beigefügten allgemeinen Gebührentarif durch Verordnung zu ändern.

(2) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, diese Verordnung und den allgemeinen Gebührentarif in der jeweils geltenden Fassung bekanntzumachen, wenn sie durch Änderungen unübersichtlich geworden sind. Es kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen, die Paragraphenfolge und die Nummerierung ändern.

(3) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, die Beträge nach § 6 Absatz 2 durch Verordnung zu ändern.

§ 6

(1) Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand sind die Stundensätze nach Absatz 2 zugrunde zu legen. Die Stundensätze gelten grundsätzlich auch für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte). Bei speziell geschultem Personal oder besonderen Sachkosten kann in der Tarifstelle ein von Absatz 2 abweichender Stundensatz geregelt werden.

(2) Die Gebühren bemessen sich wie folgt:

Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt: 45,00 Euro

Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 51,00 Euro

Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 63,00 Euro

Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 82,00 Euro

(3) In der Tarifstelle kann geregelt werden, in welchen Stundenbruchteilen die Gebühr berechnet wird. Wird kein Stundenbruchteil angegeben, berechnet sich die Gebühr pro angefangene Stunde.

§ 7

Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 22. Oktober 2023 außer Kraft.

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Allgemeiner Gebührentarif Anlage 18 20


Tarifstelle Gegenstand
1 Abfallrechtliche Angelegenheiten
2 Arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten
3 Bergwesen
4

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(Stand: 02.09.2020)

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