umwelt-online: VerwGebVO - Verwaltungsgebührenverordnung (SH) (2)

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Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
10.1.2 1. BImSchV

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 22

100 bis 700
10.1.3 2. BImSchV

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 19

100 bis 800
10.1.4 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte ( 5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670)
10.1.4.1 Anordnung zur Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 100 bis 260
10.1.4.2 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4 100 bis 260
10.1.4.3 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nichtbetriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 100 bis 260
10.1.4.4 Entscheidung über die Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 70 bis 260
10.1.4.5 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutz und Störfallbeauftragte nach § 7 Nummer 2
je Lehrveranstaltung 100 bis 1.800
10.1.4.6 Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildung, Qualifikation, Kenntnissen oder Ausbildung in anderen Fachbereichen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 7 * 175
10.1.5 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub ( 7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133)
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 70 bis 500
10.1.6 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen ( 10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl I S. 1890)
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahme nach § 16 Absatz 1 50 bis 2.500
10.1.7 Verordnung über Emissionserklärungen ( 11. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42)
10.1.7.1 Entscheidung über einen Antrag auf Wegfall bestimmter Angaben nach § 3 Absatz 2 100 bis 1.000
10.1.7.2 Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung von der vorgeschriebenen elektronischen Form der Emissionserklärung nach § 3 Absatz 3 100 bis 1.000
10.1.7.3 Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2 100
10.1.7.4 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 6 100 bis 3.000
10.1.8 Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882)
10.1.8.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7 100 bis 5.000
10.1.8.2 Prüfung der vorgelegten Sicherheitsberichte nach § 9 in Verbindung mit der Mitteilung nach § 13 oder von Teilen der Berichte bei bestehenden Betriebsbereichen sowie bei erforderlichen Aktualisierungen , soweit diese Prüfung nicht Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens ist 100 bis 20.000
10.1.8.3 Inspektion, Erstellung eines Berichtes, Überprüfung der Folgemaßnahmen nach § 16 Absatz 2 ** Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.8.3:

Die Kosten der Beauftragung eines Sachverständigen nach § 16 Absatz 3 werden als Auslagen erhoben.

10.1.9 13. BImSchV
10.1.9.1 Entscheidung über die Zulassung von einem Emissionsgrenzwert als Durchschnittswert über alle Prozessfeuerungen nach § 8 Absatz 3 100 bis 3.000
10.1.9.2

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