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JStVollzG - Jugendstrafvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe in Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 23. September 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 28.10.2021 S. 1170)
Gl.-Nr.: 312-20
Archiv: 2007
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Jugendstrafe und den Vollzug der Freiheitsstrafe nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146), (Vollzug) sowie den Vollzug des Strafarrestes in Jugendstrafvollzugsanstalten (Anstalten).
§ 2 Ziel des Vollzuges
Der Vollzug dient dem Ziel, die Jugendstrafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.
§ 3 Förder- und Erziehungsauftrag, Grundsätze der Vollzugsgestaltung
(1) Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten. Die Jugendstrafgefangenen sind in der Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten so zu fördern, dass sie zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte anderer befähigt werden. Die Einsicht in die beim Opfer verursachten Tatfolgen soll geweckt werden.
(2) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung der Jugendstrafgefangenen mit ihren Straftaten und deren Folgen auszurichten.
(3) Der Vollzug wirkt von Beginn an auf die Eingliederung der Jugendstrafgefangenen in das Leben in Freiheit hin. Sämtliche Maßnahmen sind auf einen frühzeitigen Entlassungszeitpunkt hin auszurichten. Der Vollzug ermittelt zusammen mit der oder dem Jugendstrafgefangenen die für die Eingliederung bestehenden Hilfebedarfe, prüft die Leistungsansprüche und unterstützt die oder den Jugendstrafgefangenen dabei, bei den zuständigen Leistungsträgern eine Leistungsgewährung möglichst mit dem Tag der Entlassung zu erreichen.
(4) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen.
(5) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(6) Der Bezug der Jugendstrafgefangenen zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Den Jugendstrafgefangenen ist sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren. Die Anstalt arbeitet mit außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen sowie Personen und Vereinen eng zusammen, deren Mitwirkung die Eingliederung der Jugendstrafgefangenen fördern kann.
(7) Die Personensorgeberechtigten sind, soweit dies möglich ist und dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft, in die Planung und Gestaltung des Vollzuges einzubeziehen.
(8) Die Belange der Familienangehörigen der Jugendstrafgefangenen sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. Der Erhalt familiärer und sozialer Bindungen der Jugendstrafgefangenen soll gefördert werden.
(9) Die unterschiedlichen individuellen Erfordernisse und Bedürfnisse der Jugendstrafgefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, ethnische Herkunft, Sprache, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt. Kein Mensch darf im Rahmen des Jugendstrafvollzugs aufgrund dieser Merkmale, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung oder des sozialen Status diskriminiert werden.
(10) Personelle Ausstattung, sachliche Mittel und Organisation der Anstalt ( § 124 Absatz 1 Satz 1) werden an Zielsetzung und Aufgabe des Vollzuges sowie den besonderen Bedürfnissen der Jugendstrafgefangenen ausgerichtet.
(11) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Jugendstrafgefangenen werden bei der Vollzugsgestaltung und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt.
(12) Beim Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe sind die Jugendstrafgefangenen zur Abwendung der weiteren Vollstreckung vorrangig bei der Tilgung ihrer Geldstrafe zu unterstützen.
(13) Die berechtigten Interessen der Verletzten von Straftaten sind bei der Gestaltung des Vollzuges, insbesondere bei der Erteilung von Weisungen für Lockerungen, bei der Eingliederung und der Entlassung der Jugendstrafgefangenen zu berücksichtigen. Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass die Jugendstrafgefangenen sich mit den Folgen ihrer Straftat für die Verletzten auseinandersetzen und Verantwortung für ihre Tat übernehmen. Sie sind dabei zu unterstützen, den verursachten materiellen und immateriellen Schaden auszugleichen.
(14) Alle in der Anstalt Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen.
§ 4 Leitlinien der Erziehung und Förderung
(1) Erziehung und Förderung erfolgen durch Maßnahmen und Programme zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Jugendstrafgefangenen im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels.
(2) Durch differenzierte Angebote soll auf den jeweiligen Entwicklungsstand und den unterschiedlichen Erziehungs- und Förderbedarf der Jugendstrafgefangenen eingegangen werden. Ihre besonderen Lebenslagen und Bedürfnisse, insbesondere von minderjährigen Jugendstrafgefangenen, sind zu berücksichtigen.
(3) Die Maßnahmen und Programme richten sich insbesondere auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen, die schulische Bildung, berufliche Qualifizierung, soziales Training und die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens, der freien Zeit sowie der Außenkontakte und die Eingliederung nach der Entlassung.
§ 5 Stellung der Jugendstrafgefangenen, Mitwirkung
(Stand: 28.08.2023)
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