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Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

LJG - Landesjustizgesetz
- Schleswig-Holstein -

Vom 17. April 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 31.05.2018 S. 231; 17.03.2022 S. 301 22 i.K.)
Gl.Nr. 300-5


Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie für das Finanzgericht und die Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein. Auf das Landesverfassungsgericht findet es keine Anwendung. Für die Gerichte in Anwaltssachen gilt allein § 71.

§ 2 Bezeichnung der Gerichte

Die Gerichte führen in ihrer Bezeichnung den Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 3 Bezirke der Gerichte

(1) Gemeinden und Kreise gehören dem Gerichtsbezirk, dem sie zugeordnet sind, mit ihrem gesamten Gebiet an.

(2) Wird eine neue Gemeinde aus Gemeinden oder Teilen von Gemeinden gebildet, die verschiedenen Amtsgerichtsbezirken angehören, so wird die neue Gemeinde dem Amtsgerichtsbezirk zugeordnet, in dessen Bezirk zur Zeit der Gebietsänderung die Mehrheit der Einwohnerinnen und Einwohner der neuen Gemeinde ihren Wohnsitz hat; bei gleicher Einwohnerzahl ist die größere Fläche maßgebend.

(3) Bei der Neubildung von Kreisen gilt Absatz 2 für die Zuordnung des neuen Kreises zu den Arbeits- und Sozialgerichtsbezirken entsprechend.

(4) Wird durch eine Gebiets- oder Namensänderung von Gemeinden oder Kreisen oder durch eine Änderung der Gerichtsbezirke der Wortlaut dieses Gesetzes oder einer Anlage zu diesem Gesetz unrichtig, so ist das für Justiz zuständige Ministerium ermächtigt, die betreffende Vorschrift durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein zu berichtigen.

§ 4 Aufhebung eines Gerichts

(1) Wird bei Aufhebung eines Gerichts der Bezirk dieses Gerichts geteilt und werden diese Teile zwei oder mehr Gerichten zugeordnet, so hat das für Justiz zuständige Ministerium durch Verordnung die Regeln zu bestimmen, nach denen die am Tage der Aufhebung bei dem aufzuhebenden Gericht noch anhängigen Verfahren auf die aufnehmenden Gerichte zu verteilen sind.

(2) Wird ein Gericht aufgehoben, so kann das für Justiz zuständige Ministerium durch Verordnung bestimmen, dass die bei dem aufzuhebenden Gericht tätigen Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richter einem aufnehmenden Gericht oder den aufnehmenden Gerichten entsprechend der Zugehörigkeit ihres Wohnorts zum Bezirk des aufnehmenden Gerichts zugewiesen werden.

§ 5 Gerichtstage

Das für Justiz zuständige Ministerium kann durch Verordnung bestimmen, dass außerhalb des Sitzes eines Gerichts Gerichtstage abgehalten werden. Für die Arbeitsgerichtsbarkeit richtet sich das Abhalten von Gerichtstagen nach § 14 Absatz 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes.

§ 6 Amtstracht

(1) Berufsrichterinnen und Berufsrichter, Handelsrichterinnen und Handelsrichter, Vertreterinnen und Vertreter der Staatsanwaltschaft und Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet. In Sitzungsterminen, die außerhalb des Sitzungssaales abgehalten werden, und bei anderen Amtshandlungen ist die Amtstracht nur dann zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht.

(2) Die näheren Ausführungsbestimmungen erlässt das für Justiz zuständige Ministerium.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Teil 2
Justizverwaltung

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 8 Leitung der Gerichte und Staatsanwaltschaften

(1) Die Leitung der Amts-, Arbeits- und Sozialgerichte, mit Ausnahme der Amtsgerichte Kiel und Lübeck, erfolgt durch die Direktorin oder den Direktor. Die Leitung der übrigen Gerichte erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten (Präsidialgerichte). Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht wird durch die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt geleitet, die Leitung der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten erfolgt jeweils durch die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt.

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften können Richterinnen, Richtern, Beamtinnen, Beamten und weiteren Beschäftigten die Erledigung von Aufgaben der Justizverwaltung übertragen. Sofern sie nicht selbst die Dienstaufsicht ausüben, ist dafür die Zustimmung der die Dienstaufsicht ausübenden Stelle erforderlich.

§ 9 Vertretung der Leitung von Gerichten und Staatsanwaltschaften

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