umwelt-online: LVwG - Landesverwaltungsgesetz SH (8)
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III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 300 Pfändung einer Geldforderung 12a 20
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, hat die Vollstreckungsbehörde der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung bezeichnet den zu vollstreckenden Geldbetrag ohne Angabe des Schuldgrundes. Die Zustellung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.
(2) Bei der Pfändung des Guthabens eines Kontos der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und § 850l der Zivilprozessordnung entsprechend. Anträge nach § 850l der Zivilprozessordnung sind abweichend von § 284 bei dem nach § 828 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen.
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die Pfändungsverfügung wegen Geldforderungen auch dann selbst erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner oder die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch im Inland ihren oder seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern das dort geltende Landesrecht dies zulässt. Die Vollstreckungsbehörde kann auch eine Vollstreckungsbehörde des Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Pfändungsverfügung ersuchen.
(4) Inländische Vollstreckungsbehörden, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegen Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldner oder Drittschuldnerinnen oder Drittschuldner, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, selbst Pfändungsverfügungen wegen Geldforderungen erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken.
§ 301 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Übergabe des Hypothekenbriefes an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Wird die Übergabe durch Vollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Brief zur Ablieferung an die Vollstreckungsbehörde weggenommen hat. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt aufgrund der Pfändungsverfügung auf schriftliches Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.
(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder vor der Eintragung der Pfändung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung dieser oder diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuches von der Pfändung der Hauptforderung.
§ 302 Pfändung einer durch Schiffshypothek gesicherten Forderung 12a
(1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister; sie wird aufgrund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen.
(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Eintragung der Pfändung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung dieser oder diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (BGBl. I S. 1499), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), bezeichneten Leistungen handelt. Das gilt auch, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf die Inhaberin oder den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet wird.
§ 303 Pfändung einer durch Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung 12a
(1) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen; sie wird aufgrund der Pfändungsverfügung auf schriftliches Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen.
(2) Im übrigen gilt § 302 Abs. 2 und 3; an die Stelle des § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken tritt § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (BGBl. I S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864).
§ 304 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.
§ 305 Pfändung fortlaufender Bezüge 09b
(Stand: 18.12.2024)
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