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Regelwerk, Allgemeines

AGVwGO - Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 6. März 1990
(GVOBl. 1990 S. 226, ber. S. 347; 24.10.1996 S. 652; 13.02.2001 S. 34; 04.04.2013 S. 143; 17.04.2018 S. 231aufgehoben)
Gl.-Nr.: B340-4



§ 1

(1) Für das Land Schleswig-Holstein besteht ein Verwaltungsgericht in Schleswig. Es führt die Bezeichnung "Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht".

(2) Für das Land Schleswig-Holstein wird ein Oberverwaltungsgericht in Schleswig errichtet. Es führt die Bezeichnung "Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht". Das gemeinschaftliche Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg wird für das Land Schleswig-Holstein aufgehoben.

§ 2

Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa.

§ 3

(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern.

(2) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Vorbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit. Dies gilt nicht für Beschlüsse in Normenkontrollverfahren nach § 5.

§ 4

(1) Der Landtag oder ein von ihm bestimmter Landtagsausschuß wählt die Vertrauensleute sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter für den bei dem Oberverwaltungsgericht zu bildenden Ausschuß für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die Dauer von vier Jahren. Sie sind für denselben Zeitraum zugleich als Vertrauensleute für den beim Verwaltungsgericht zu bildenden Wahlausschuß gewählt. Eine Ersatzwahl kann nur für die verbleibende Wahlzeit der bereits gewählten Vertrauensleute vorgenommen werden.

(2) Um eine angemessene Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner des Gerichtsbezirks für die Vertrauensleute zu gewährleisten, wird je eine Vertrauensperson gewählt aus

  1. dem Kreis Schleswig-Flensburg und der Stadt Flensburg,
  2. den Kreisen Dithmarschen und Nordfriesland,
  3. den Kreisen Pinneberg und Steinburg,
  4. dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und der Stadt Kiel,
  5. den Kreisen Segeberg und Stormarn sowie der Stadt Neumünster,
  6. den Kreisen Ostholstein und Plön,
  7. dem Kreis Herzogtum Lauenburg und der Hansestadt Lübeck.

(3) Die Berufung in das Amt einer Vertrauensperson dürfen nur ablehnen

  1. Geistliche und Religionsdienerinnen und Religionsdiener,
  2. Personen, die in einem öffentlichen Amt ehrenamtlich tätig sind oder die acht Jahre lang ein öffentliches Amt ehrenamtlich ausgeübt haben,
  3. Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger, Hebammen und Geburtshelfer,
  4. Apothekerinnen und Apotheker, die keine Gehilfinnen oder Gehilfen haben,
  5. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Im übrigen kann in besonderen Härtefällen von der Übernahme oder weiteren Ausübung des Amtes Befreiung gewährt werden.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Wahl der Vertrauensleute zu erlassen.

(5) Die Wahlzeit der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Vertrauensleute und ihrer Vertreterinnen und Vertreter des jeweils bei dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht zu bildenden Ausschusses für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter endet am 31. März 1991.

§ 5

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Verordnung oder einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift.

§ 6

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Landesbehörden. Die Klage ist gegen die Landesbehörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

§ 7

(1) Wer zur Kirchensteuer herangezogen ist, kann gegen die letztinstanzliche kirchliche Entscheidung binnen eines Monats nach deren Zustellung das Verwaltungsgericht unmittelbar anrufen.

(2) Soweit sich die Klage darauf stützt, daß die der Kirchensteuer zugrundeliegende Maßstabsteuer unrichtig festgesetzt ist, wird in dem für die Maßstabsteuer geltenden Verfahren entschieden.

§ 8

Alle am 31. März 1991 bei dem gemeinschaftlichen Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein anhängigen Verfahren aus Schleswig-Holstein gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht über.

§§ 9 bis 12 Änderungsvorschriften

§ 13

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von § 11 Nr. 1 und § 12 Nr. 1 am 1. April 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 29. März 1960 (GVOBl. Schl.-H. S. 86), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1969 (GVOBl. Schl.-H. S. 280), außer Kraft. § 11 Nr. 1 und § 12 Nr. 1 treten am 1. Januar 1991 in Kraft.

ENDE

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