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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Verbesserung der kommunalen Verwaltungsstruktur

Vorn 1. Februar 2005
(GVBl. Nr. 4 vom 17.02.2005 S. 57)

Gl.-Nr.: 902n-9a


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung1

Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 165), wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Abs. 4 werden die Worte "die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher" durch die Worte "die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher," ersetzt.

2. In § 49 wird der Absatz 3 angefügt.

3. In § 134 Abs. 7 Satz 1 werden die Worte "die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher" durch die Worte "die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher," ersetzt.

. . .

Artikel 3
Änderung der Kreisordnung3

Die Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 165), wird wie folgt geändert:

In § 26a Abs. 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 5 angefügt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes
über kommunale Zusammenarbeit4

Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach den Worten "Die Verwaltungsgemeinschaft" wird ein Komma gesetzt und die Worte "Mitbenutzung von Einrichtungen" angefügt.

b) Folgender neuer Fuenfter Teil wird eingefügt:

"Fuenfter Teil
Das gemeinsame Kommunalunternehmen19 b - 19 d"

Der bisherige Fuenfte Teil wird neuer Sechster Teil

c) Der bisherige Sechste Teil wird Siebenter Teil und erhält folgende Fassung:

"Siebenter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften 22 - 24"

2. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort "Zweckverbände," die Worte "gemeinsame Kommunalunternehmen," eingefügt.

3. In § 2 Abs. 1 werden die Worte "Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher" durch die Worte "Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher," ersetzt.

4. In § 5 Abs. 6 wird die Angabe " § 46 Abs. 2, 3, 5 bis 8, 10 und 11" durch die Angabe " § 46 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 , Abs. 5 bis 8, 10 und 11 " ersetzt. .

5. In § 9 Abs. 1 werden die Worte "Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher" durch die Worte "Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern," ersetzt.

6. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Gemeinden, Ämter, Zweckverbände und Kreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften einzelne oder mehrere zusammenhängende Aufgaben der übrigen Beteiligten übernimmt oder den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet. Durch die Vereinbarung, mit der eine Körperschaft Aufgaben übernimmt, gehen das Recht und die Pflicht der übrigen Körperschaften zur Erfüllung der Aufgaben auf die übernehmende Körperschaft über. Soweit es sich um Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung handelt, müssen die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher oder Landrätinnen und Landräte der betroffenen Gemeinden, Ämter oder Kreise der Vereinbarung zustimmen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.  "(1) Gemeinden, Ämter, Kreise und Zweckverbände können untereinander oder mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder mit rechtsfähigen Anstalten oder rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass einer der Beteiligten einzelne oder mehrere zusammenhängende Aufgaben der übrigen Beteiligten übernimmt. Durch die Vereinbarung, mit der eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, eine rechtsfähige Anstalt oder eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts Aufgaben übernimmt, gehen das Recht und die Pflicht der übrigen Beteiligten zur Erfüllung der Aufgaben auf den übernehmenden Beteiligten über. So- weit es sich um Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung handelt, müssen die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, oder Landrätinnen und Landräte der betroffenen Gemeinden, Ämter oder Kreise der Vereinbarung zustimmen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend."

7. § 19 wird wie folgt geändert:

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