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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes und anderer Vorschriften
Vom 15. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 17 vom 22.12.2005 S. 542)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 20-10
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Zweite Teil, Abschnitt II, Unterabschnitt 3, erhält folgende Fassung:
"Unterabschnitt 3 Zustellungsverfahren
§ 146 Ausdrückliche Anordnung der Zustellung
§ 147 Allgemeines
§ 148 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
§ 149 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
§ 150 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis
§ 151 Zustellung an gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter
§ 152 Zustellung an Bevollmächtigte
§ 153 Heilung von Zustellungsmängeln
§ 154 Zustellung im Ausland
§ 155 Öffentliche Zustellung".
b) Die §§ 156 bis 161 werden in der Inhaltsübersicht gestrichen.
2. Im Zweiten Teil, Abschnitt II, erhält der Unterabschnitt 3 folgende Fassung:
" Unterabschnitt 3
Zustellungsverfahren
alt | neu |
I. Erfordernis und Arten der Zustellung
§ 146 Ausdrückliche Anordnung der Zustellung (1) Zuzustellen ist nach diesem Gesetz, wenn die Zustellung durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist. (2) Für die Zustellung gelten die §§ 147 bis 161 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. |
§ 146 Ausdrückliche Anordnung der Zustellung
(1) Zuzustellen ist nach diesem Gesetz, wenn die Zustellung durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist. (2) Für die Zustellung gelten die §§ 147 bis 155 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. |
§ 147 Arten der Zustellung
(1) Die Zustellung besteht in der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder in dem Vorlegen der Urschrift. Zugestellt wird durch die Post (§§ 148 und 149) oder durch die Behörde (§§ 150 und 151). Daneben gelten die in den §§ 159 bis 161 geregelten Sonderarten der Zustellung. (2) Der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift im Sinne des Absatzes 1 steht die Übergabe eines Schriftstücks gleich, das inhaltlich durch die zugrundeliegende Verfügung gedeckt ist und den Namen derjenigen Person, die die Verfügung unterzeichnet hat, wiedergibt. (3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten, auch soweit in bestehenden Rechtsvorschriften eine bestimmte Zustellungsart vorgesehen ist. |
§ 147 Allgemeines
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. (2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post) oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 154 und 155 geregelten Sonderarten der Zustellung. (3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. (4) Der Bekanntgabe eines schriftlichen Dokumentes im Sinne des Absatzes 1 steht die Bekanntgabe eines Schriftstückes gleich, das inhaltlich durch die zugrunde liegende Verfügung gedeckt ist und den Namen derjenigen Person, die die Verfügung unterzeichnet hat, wiedergibt. |
§ 148 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, so übergibt die Behörde, die die Zustellung veranlaßt, das Schriftstück verschlossen der Post mit dem Ersuchen, die Zustellung einer oder einem Postbediensteten des Bestimmungsortes aufzutragen. Die Sendung ist mit der Anschrift der Empfängerin oder des Empfängers und mit der Bezeichnung der absendenden Behörde, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellungsurkunde zu versehen. (2) Die oder der Postbedienstete beurkundet die Zustellung. Die Zustellungsurkunde wird an die Behörde zurückgeleitet. (3) Für das Zustellen durch die Postbedienstete oder den Postbediensteten gelten die §§ 180 bis 186 und 195 Abs. 2 der Zivilprozeordnung. |
§ 148 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. (2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671), geändert durch Verordnung vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 619), zu verwenden. |
§ 149 Zustellung durch die Post mit eingeschriebenem Brief |
(Stand: 26.04.2021)
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