Regelwerk |
Änderungstext
Erstes Verwaltungsstrukturreformgesetz
Gesetz zur Reform kommunaler Verwaltungsstrukturen
Vom 28. März 2006
(GVBl. Nr. 3 vom 30.03.2006 S. 28)
Gl.-Nr.: 2020-25
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Präambel
Das Land strebt eine nachhaltige Modernisierung und Verschlankung der öffentlichen Verwaltung auf allen Ebenen an. Oberstes Ziel ist es, den Einwohnerinnen und Einwohnern des Landes professionelle, wirtschaftliche und bürgernahe Verwaltungen zur Seite zu stellen.
Für die kommunale Ebene bedeutet dies, dass die Zahl der Verwaltungseinheiten im kreisangehörigen Bereich durch Schaffung gemeinsamer Verwaltungseinheiten oder die Bildung größerer Ämter deutlich verkleinert werden muss. Die neuen Verwaltungseinheiten sollen mindestens 8.000 bis 9.000 Einwohnerinnen und Einwohner betreuen, um zu gewährleisten, dass Dienstleistungen kompetent und effizient erbracht werden.
Die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter sind aufgerufen, eigene Vorschläge zur Verwaltungsstrukturreform einzubringen und gegebenenfalls auch bereits umzusetzen. Spätestens zum 1. April 2007 wird es eine gesetzliche Regelung zur Neuordnung der Verwaltungen im kreisangehörigen Bereich geben.
Mit dem vorliegenden Gesetz werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bildung gemeinsamer Verwaltungen vorläufig geregelt. Damit sollen die aktuellen Bemühungen der Kommunen um freiwillige Verwaltungszusammenschlüsse unterstützt werden. Mit der zum 1. April 2007 vorgesehenen gesetzlichen Regelung zur Neuordnung der Verwaltungen im kreisangehörigen Bereich werden diese Vorschriften ihre abschließende Fassung erhalten.
Artikel 1
Änderung der Amtsordnung1
Die Amtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Komma und die Worte "die aus Gemeinden desselben Kreises bestehen" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird nach dem Wort "vereinbaren" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"eine Verwaltungsgemeinschaft ist nicht zulässig mit einem Amt, wenn eines der Ämter weniger als 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner umfasst."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "unter ehrenamtlicher Leitung" gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Zahl "5.000" durch die Zahl "8.000" ersetzt.
3. In § 15a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Verzichtet ein hauptamtlich verwaltetes Amt nach § 1 Abs. 3 Satz 2 auf eigene Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen oder wird ein solcher Verzicht angeordnet, tritt die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor mit dem Zeitpunkt des Übergangs der Verwaltung in den einstweiligen Ruhestand."
4. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:
" § 19a Aufsicht bei Kreisgrenzen überschreitenden Ämtern
Besteht das Amt aus Gemeinden mehrerer Kreise, ist die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Sitz des Amtes liegt."
5. In § 22a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 wird die Zahl "10.000" durch die Zahl "15.000" ersetzt.
6. In § 23 Abs. 3 werden nach den Worten "Gemeinde und" die Worte "die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor oder" eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung2
Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. 5.57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 2 wird die Zahl "10.000" durch die Zahl "15.000" ersetzt.
2. § 48 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 48 Ehrenamtlich verwaltete Gemeinden
Gemeinden werden ehrenamtlich verwaltet, wenn sie amtsangehörig sind oder weniger als 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben. Ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister ist für die Dauer der Wahlzeit die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung. |
" § 48 Ehrenamtlich und hauptamtlich verwaltete Gemeinden
(1) Amtsangehörige Gemeinden, die nicht die Geschäfte des Amtes führen, oder amtsfreie Gemeinden, deren Verwaltungsgeschäfte von einer anderen Gemeinde oder von einem Amt geführt werden, werden ehrenamtlich verwaltet. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist für die Dauer der Wahlzeit ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister. Alle übrigen Gemeinden werden hauptamtlich verwaltet. Das Innenministerium kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur hauptamtlichen Verwaltung zufassen. (2) Wird eine hauptamtlich verwaltete Gemeinde in ein Amt eingegliedert ohne dass ihr die Geschäfte des Amtes übertragen werden, bleibt sie abweichend von Absatz 1 bis zum Ausscheiden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, längstens bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, hauptamtlich verwaltet. Die §§ 3 und 4 der Amtsordnung bleiben unberührt. Für die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gelten in diesen Fällen § 50 Abs. 1 sowie § 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und 6. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Die Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für amtsfreie Gemeinden, die ihre Verwaltungsgeschäfte auf eine andere Gemeinde oder auf ein Amt übertragen." |
(Stand: 26.04.2021)
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