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Änderungstext
Gesetz
zur Änderung der Gemeindeordnung und anderer Gesetze
(Doppik-Einführungsgesetz)
Vom 14. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 17 vom 21.12.2006 S. 285)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung1
Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 278), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Die Angabe "1. Abschnitt: Haushaltswirtschaft 75 - 95" wird durch die Angabe "1. Abschnitt: Haushaltswirtschaft 75 - 95o
Unterabschnitt 1: Gemeinsame Vorschriften 75 - 76
Unterabschnitt 2: Haushaltswirtschaft mit kameraler Buchführung 77 - 94
Unterabschnitt 3: Haushaltswirtschaft mit doppelter Buchführung 95 - 95o"
ersetzt.
2. In § 3a Satz 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Finanzmitteln" ersetzt.
3. In § 16g Abs. 2 Nr. 4 werden nach dem Wort "Jahresrechnung" die Worte "oder den Jahresabschluss" eingefügt.
4. Vor § 75 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften"
5. In § 75 wird der Absatz 4 angefügt.
6. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu § 76 wird das Wort "Einnahmebeschaffung" durch das Wort "Finanzmittelbeschaffung" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Finanzmittel" ersetzt.
7. Vor § 77 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 2
Haushaltswirtschaft mit kameraler Buchführung"
8. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der" gestrichen.
9. Nach § 94 wird der Unterabschnitt 3 eingefügt.
10. § 97 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Für wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, gelten die §§ 75, 76, 83 bis 87, 89 und 90 entsprechend. § 84 Abs. 5, § 85 Abs. 6 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass es keiner Genehmigung bedarf, wenn der Erfolgsplan oder die Gewinn- und Verlustrechung des Wirtschaftsjahres und der beiden vorangegangenen Jahre keinen Verlust aufweisen | "(1) Für wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, gelten die §§ 75, 76, 83 sowie 95 f bis 95 j entsprechend. § 95 f Abs. 5, § 95 g Abs. 6 und § 95 h Abs. 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass es keiner Genehmigung bedarf, wenn der Erfolgsplan, der Ergebnisplan, die Gewinn- und Verlustrechnung oder die Ergebnisrechnung des Wirtschaftsjahres und der beiden vorangegangenen Jahre keinen Verlust oder Fehlbetrag aufweisen." |
11. § 99 erhält folgende Fassung:
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§ 99 Sonderkassen
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten; sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 91 gilt entsprechend. |
" § 99 Sonderkassen, Sonderfinanzbuchhaltungen
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen oder Sonderfinanzbuchhaltungen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse oder mit der Finanzbuchhaltung der Gemeinde verbunden werden. Für Sonderkassen gilt § 91 und für Sonderfinanzbuchhaltungen gilt § 95 k entsprechend." |
12. § 116 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
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b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Eigenbetriebe" die Worte "und anderer Sondervermögen" eingefügt.
13. § 135 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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