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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kommunalprüfungsgesetzes und der Gemeindeordnung
Vom 30. Juni 2008
(GVBl. Nr. 12 vom 31.07.2008 S. 310)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kommunalprüfungsgesetzes 1)
Das Kommunalprüfungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), wird wie folgt geändert:
In Abschnitt III wird folgender § 14 b eingefügt:
" § 14b Übertragung der Aufgabendurchführung
Die Landrätin oder der Landrat kann die Durchführung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 3 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf eine andere Landrätin oder einen anderen Landrat übertragen. Die Aufgabenträgerschaft bleibt hiervon unberührt. Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Zustimmung der jeweiligen Kreistage."
Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung 2)
Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 452), wird wie folgt geändert:
1. In § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Worten "Steuersätze (Hebesätze), " die Worte "soweit diese nicht in einer anderen Satzung festgesetzt worden sind," eingefügt.
2. In § 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Worten "Steuersätze (Hebesätze), " die Worte "soweit diese nicht in einer anderen Satzung festgesetzt worden sind," eingefügt.
3. In Unterabschnitt III wird nach § 95o folgender § 95p eingefügt:
" § 95 p Übergangsregelung
In dem Jahr, in dem erstmals die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, finden § 95 f Abs. 5, § 95 g Abs. 6 und § 95 h Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Gemeinde für den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, für den Gesamtbetrag der Kredite, die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, und für Rechtsgeschäfte nach § 95 h Abs. 2 und 3 keiner Genehmigung bedarf, wenn der Ergebnisplan des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach dem mittelfristigen Ergebnisplan ausgeglichen ist. Im folgenden Jahr bedarf die Gemeinde in den in Satz 1 genannten Fällen keiner Genehmigung, wenn der Ergebnisplan des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach dem mittelfristigen Ergebnisplan ausgeglichen ist sowie der Ergebnisplan oder die Ergebnisrechnung in dem vorangegangenen Haushaltsjahr ausgeglichen war."
4. In § 118 Abs. 2 wird der Verweis " § 85 Abs. 7" durch den Verweis " § 85 Abs. 8, des § 95 g Abs. 8" ersetzt.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
___
1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H II, Gl.Nr. 2020-15
2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H II, Gl.Nr. 2020-3
(Stand: 26.04.2021)
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