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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *
- Schleswig-Holstein -

Vom 6. November 2008
(GVBl. Nr. 18 vom 27.11.2008 S. 564)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568, ber. 2006 S. 25), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), geändert durch Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 540), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), geändert durch Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 540), wird wie folgt geändert:

Die Tarifstelle 24.18 erhält folgende Fassung:

alt neu
"24.18 Genehmigungen und Zulassungen an Deichen und Küsten nach dem siebten Teil des Landeswassergesetzes
(§§ 62 bis 82 LWG)
 
24.18.1 Küstenschutzbehördliche Genehmigungen nach § 70 Abs. 3 oder § 75 Abs. 1  
24.18.1.1 Genehmigung zum Treiben von Vieh, zum Weiden von Großvieh oder zum Halten von Haus- und Nutztieren nach
§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 1 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 (ausgenommen Schafbeweidung)
 
  a) für eine Grundfläche bis 1.000 m2 61
  b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 31
  Höchstgebühr 307
24.18.1.2 Genehmigung zum Reiten oder zum Fahren oder Parken mit Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deichverteidigungswege und der Überfahrten nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 2 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 51
24.18.1.3 Genehmigung zum Lagern von Material, Geräten oder Booten nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 3 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 (ausgenommen Boote, Geräte und Material der Erwerbsfischerei gemäß § 4 Abs. 3 und 4 Landesfischereigesetz) für eine Grundfläche bis  
  a) 400 m2 51
  b) 1.000 m2 77
  c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 51
  Höchstgebühr 1.790
24.18.1.4 Genehmigung für das Errichten oder wesentliche Änderung von Anlagen nach § 70 Abs. 3
in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz oder § 75 Abs. 1 Satz 2
 
  mindestens 128
  höchstens 1.790
24.18.1.5 Genehmigung zur Durchführung von Veranstaltungen, zum Aufstellen, Lagern oder Ablagern von Gegenständen aller Art, insbesondere von Badekabinen, Strandkörben, Bänken, Buden oder Ständen, Errichten von Zäunen, Brücken oder Deichtreppen sowie Verlegen von Rohren oder Kabeln nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz und Nr. 5 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 für eine Grundfläche  
  a) bis zu 400 m2 oder 50 lfd. m 51
  b) bis 1.000 m2 oder 100 lfd. m 77
  c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 oder angefangene 100 lfd. m 51
  Höchstgebühr 1.790
24.18.1.6 Genehmigung für die vorübergehende Nutzung des Schutzstreifens nach § 75 Abs. 1 Satz 3 für eine Grundfläche  
  a) bis 50 m2 51
  b) bis 150 m2 77
  c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 100 m2 51
  Höchstgebühr 1.023
Anmerkungen zu Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.9, 24.11, 24.13 bis 24.15 und 24.18.1:

1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.9, 24.11, 24.13 bis 24.15 und 24.18.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

2. Nachträgliche Änderung von Entscheidungen bei Amtshandlungen nach den vorgenannten Tarifstellen

mindestens 40 %
höchstens 80 % der nach der für die Entscheidung entsprechenden Tarifstelle berechneten Gebühr
24.18.2 Zustimmung für die Verbreiterung oder Erhöhung von Halligwarften nach § 75 Abs. 2  
  a) für eine betroffene Grundfläche bis 1.000 m2 oder eine Bodenbewegung bis 300 m3 61
  b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 oder Bodenbewegung von 100 m3

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