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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung des Landesverwaltungsgesetzes an § 113b des Telekommunikationsgesetzes
Vom 7. Juli 2009
(GVBl. Nr. 13 vom 30.07.2009 S. 398)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), wird wie folgt geändert:
In § 185a Abs. 2 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
alt | neu |
2. die Telekommunikationsverbindungsdaten (§ 100g Abs. 3 StPO, § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes), | "2. die Telekommunikationsverkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 und § 113 a des Telekommunikationsgesetzes)," |
.
Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten
Für Maßnahmen, die nach Artikel 1 getroffen werden, wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) beschränkt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
(Stand: 26.04.2021)
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