Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Landesverwaltungsgesetzes an § 113b des Telekommunikationsgesetzes

Vom 7. Juli 2009
(GVBl. Nr. 13 vom 30.07.2009 S. 398)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), wird wie folgt geändert:

In § 185a Abs. 2 erhält Nummer 2 folgende Fassung:

alt neu
 2. die Telekommunikationsverbindungsdaten (§ 100g Abs. 3 StPO, § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes), "2. die Telekommunikationsverkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 und § 113 a des Telekommunikationsgesetzes),"

.

Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen, die nach Artikel 1 getroffen werden, wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) beschränkt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion