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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren

Vom 15. Juli 2010
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 14 vom 29.07.2010 S. 526)



Aufgrund der §§ 2 und 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 485), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 485), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstellen 11.1 und 11.2 erhalten folgende Fassung:

"11.1 Gewerbeanzeige, Auskünfte aus Gewerbeanzeigen,

11.1.1

a) Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 25

Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO), auch in Fällen des § 55 c GewO 25

b) Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2 GewO mit postalischem Schriftverkehr/ bei Versand eines Gebührenbescheides, auch in Fällen des § 55 c GewO 30

11.1.2 Einfache Einzelauskunft (Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit 10

11.1.3 Erweiterte Einzelauskunft, soweit deren Erteilung einen größeren Verwaltungs- aufwand erforderlich macht 15

11.1.4 Gewerbeummeldung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 und 2 GewO 10

11.1.5 Gewerbeabmeldung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO 10

11.2 Bewachungsgewerbe

11.2.1 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes nach § 34a GewO 150 bis 550

11.2.2 Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34 a GewO erteilten Erlaubnis 60 bis 750

11.2.3 Widerruf oder Rücknahme einer nach § 34 a GewO erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes 150 bis 550

11.2.4 Überprüfung der Zuverlässigkeit von Bewachungspersonal gemäß § 34 a Abs. 1 25 Satz 4 GewO in Verbindung mit § 9 der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2009 (BGBl. I S. 43)

Anmerkung zu Tarifstelle 11.2.4:

Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 150 Euro zulässig.

11.2.5 Untersagung der Beschäftigung von Wachpersonen gemäß § 34 a Abs. 4 GewO 25 bis 300"

2. Die Tarifstellen 11.4. bis 11.12 erhalten folgende Fassung:

" 11.4 Gaststätten

Gaststättengesetz (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)

11.4.1 Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 GastG 400 bis 3.000

11.4.2 Auflagen nach Erlaubniserteilung und Anordnungen bei erlaubnisfreien Gaststätten nach den §§ 5 und 12 Abs. 3 GastG und Bescheid nach Pflichtverletzungen/,Aufforderung zur Mängelbeseitigung" 60 bis 750

11.4.3 Widerruf oder Rücknahme einer nach § 2 GastG erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes 400 bis 3.000

11.4.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 GastG 25

11.4.5 Verlängerung von Fristen nach den §§ 8, 9, 11 und 24 Abs. 1 GastG 100

11.4.6 Stellvertretungserlaubnis nach § 9 GastG 200

Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.6:

Bei Betrieben mit besonders hohem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.500 Euro zulässig.

11.4.7 Vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG 60

11.4.8 Vorübergehende Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG 50

Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.8:

Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.000 Euro zulässig.

11.4.9 Untersagung nach § 21 GastG 50

Anmerkung zu Tarifstelle 11.4:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.4.1 und 11.4.4 bis 11.4.8 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.5 Makler, Bauträger, Baubetreuer

11.5.1 Erlaubnis für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume (§ 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) 100

11.5.2 Erlaubnis für die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr oder Baubetreuer nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4.100

Anmerkung zu den Tarifstellen 11.5.1 und 11.5.2:

Die Gebühr entfällt, wenn gleichzeitig eine Gebühr nach 11.5.4, 11.5.5 oder 11.5.6 erhoben wird.

11.5.3 Erweiterung bereits bestehender Erlaubnisse unter 11.5.1 oder 11.5.2 innerhalb von drei Monaten nach Erlaubniserteilung (danach volle Gebühr nach 11.5.1 oder 11.5.2) 50

11.5.4 Erlaubnis für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen (§ 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a GewO) 300

11.5.5 Erlaubnis für die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder sonstigen Anteilen (§ 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO) 150

11.5.6 Erlaubnis für die Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) 150

Anmerkung zu den Tarifstellen 11.5.4 bis 11.5.6:

Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.000 Euro zulässig.

11.5.7 Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34 c GewO erteilten Erlaubnis 60 bis 750

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