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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *

Vom 14. September 2010
(GVOBl. Nr. 16 vom 30.09.2010 S. 613)


Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 586), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 586), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 9.4 wird wie folgt geändert:

Nach der Tarifstelle 9.4.4 wird folgende Angabe angefügt:

"Anmerkung zu Tarifstelle 9.4:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.4.1, 9.4.2 und 9.4.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung."

2. Die Tarifstelle 9.5

9.5 Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG) vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. 2008 S. 2)

wird gestrichen.

3. Nach der Tarifstelle 9.6.2 wird folgende Angabe angefügt:

"Anmerkung zu Tarifstelle 9.6:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.6.1 und 9.6.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung."

4. Die Tarifstelle 9.7.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1645)" wird durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 16 a des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874)" ersetzt.

b) In Buchstabe g werden die Worte "von Heimbewohnern nach § 12a oder" gestrichen.

5. Die Tarifstelle 9.7.2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1645)" wird durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2338)" ersetzt.

6. Die Tarifstelle 9.8 wird wie folgt geändert:

a) Die Fundstelle des Arzneimittelgesetzes erhält folgende Fassung:

alt neu
 Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. April 2005 (BGBl. I S. 1068) "Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3172)"

b) Die Tarifstelle 9.8.1 erhält folgende Fassung:

"9.8.1 Herstellung von Arzneimitteln, Testsera, Testantigenen

und Wirkstoffen, Gewinnung und Behandlung von Gewebe oder Gewebezubereitungen

a) Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen nach § 13 oder für die Gewinnung und Behandlung von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach §§ 20 b, 20 c
60 bis 30.000

b) Bescheinigung über eine Erlaubnis nach Buchstabe a
30 bis 115

c) für jede weitere Ausfertigung der Bescheinigung nach Buchstabe b
6"

c) Die Tarifstelle 9.8.2 erhält folgende Fassung:

"9.8.2 Prüfung und Bestätigung der Sachkenntnis nach § 15
50 bis 500"

d) Die Tarifstelle 9.8.5 erhält folgende Fassung:

"9.8.5 Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52a einschließlich Besichtigung
30 bis 3 000"

e) Die Tarifstelle 9.8.6.1 wird wie folgt geändert:

"Die Angabe "85 bis 1 500" wird durch die Angabe "100 bis 2 000" ersetzt.

f) Die Tarifstelle 9.8.6.2 erhält folgende Fassung:

"9.8.6.2 Überwachung von Herstellern, pharmazeutischen Unternehmern, Großhändlern und Einrichtungen zur Gewinnung und Verarbeitung von Gewebe oder Gewebezubereitungen einschließlich Besichtigung.
30 bis 30 000"

g) Die Tarifstelle 9.8.6.3 erhält folgende Fassung:

"9.8.6.3 30 bis 4 000"

h) Die Tarifstelle 9.8.7 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 9.8.7 werden nach dem Wort "Wirkstoffen" die Worte "sowie von Gewebe und bestimmten Gewebezubereitungen" angefügt.

bb) Die Tarifstelle 9.8.7.1 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe " § 72" werden die Worte "oder § 72b" angefügt.

cc) Die Tarifstelle 9.8.7.2 erhält folgende Fassung:

"9.8.7.2 Ausstellen einer Importbescheinigung

a) nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 oder § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 oder § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 72 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
25 bis 2000

b) nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 72 b Abs. 2 1.000 bis 35 000" Satz 1 Nr. 2 einschließlich Besichtigung

i) Die Tarifstelle 9.8.12 erhält folgende Fassung:

"9.8.12 Sonstige Bescheinigungen, Entscheidungen oder Prüfung und Bestätigung von Anzeigen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arzneimittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen.
25 bis 1 500"

7. Die Tarifstelle 9.9 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Tarifstelle 9.9.3 ist ein "*)" als Hinweis auf eine Fußnote anzufügen und folgende Fußnote einzufügen:

"*) Aufgrund der Richtlinie 2006/12:3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigen."

b) Nach der Tarifstelle 9.9.4 ist folgende Angabe anzufügen:

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