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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und des Landesverfassungsschutzgesetzes
Vorn 11. Januar 2012
(GVOBl. Schl..-H. vom 26.01.2012 S. 78)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes1
Das Schleswig-Holsteinische Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Sch.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 252), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 21 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 21 Fernmessen und Fernwirken | " § 21 Veröffentlichung von Daten im Internet". |
b) Die Angabe zu § 25 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 25 Besondere Dokumentationsstelle für Sekten | " § 25 (weggefallen)". |
c) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 27a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten"
d) Die Angabe zu § 45 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 45 Aufgabenübergang | " § 45 Übergangsregelungen" |
e) Die Angaben zu § 46 und § 47 werden gestrichen.
f) § 48 wird § 46.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Stellen. Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind
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"(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Stellen. Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden und sonstige öffentliche Stellen der im Landesverwaltungsgesetz genannten Träger der öffentlichen Verwaltung." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Soweit öffentlich-rechtliche, der Aufsicht des Landes unterstehende Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit am Wettbewerb teilnehmen, gilt für sie von diesem Gesetz nur § 23; im übrigen gelten für sie die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für nichtöffentliche Stellen. | "(2) Abweichend von Absatz 1 gelten nur die Vorschriften der §§ 23 und 39 bis 43, soweit
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3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Dabei ist insbesondere
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"(1) Die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz im Sinne von § 3 Abs. 3 ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, die nach dem Stand der Technik und der Schutzbedürftigkeit der Daten erforderlich und angemessen sind. Sie müssen gewährleisten, dass
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(Stand: 26.04.2021)
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