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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und des Landesverfassungsschutzgesetzes

Vorn 11. Januar 2012
(GVOBl. Schl..-H. vom 26.01.2012 S. 78)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes1

Das Schleswig-Holsteinische Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Sch.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 252), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 21 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 21 Fernmessen und Fernwirken  " § 21 Veröffentlichung von Daten im Internet".

b) Die Angabe zu § 25 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 25 Besondere Dokumentationsstelle für Sekten " § 25 (weggefallen)".

c) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 27a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten"

d) Die Angabe zu § 45 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 45 Aufgabenübergang " § 45 Übergangsregelungen"

e) Die Angaben zu § 46 und § 47 werden gestrichen.

f) § 48 wird § 46.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Stellen. Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. Behörden und sonstige öffentliche Stellen der im Landesverwaltungsgesetz genannten Träger der öffentlichen Verwaltung,
  2. Vereinigungen des privaten Rechts, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und an der Vereinigung einem oder mehreren der im Landesverwaltungsgesetz genannten Träger der öffentlichen Verwaltung die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
"(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Stellen. Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden und sonstige öffentliche Stellen der im Landesverwaltungsgesetz genannten Träger der öffentlichen Verwaltung."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Soweit öffentlich-rechtliche, der Aufsicht des Landes unterstehende Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit am Wettbewerb teilnehmen, gilt für sie von diesem Gesetz nur § 23; im übrigen gelten für sie die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für nichtöffentliche Stellen. "(2) Abweichend von Absatz 1 gelten nur die Vorschriften der §§ 23 und 39 bis 43, soweit
  1. wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),
  2. öffentliche Einrichtungen, die entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden,
  3. Landesbetriebe oder
  4. der Aufsicht des Landes oder der Gemeinden unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, die am Wettbewerb teilnehmen,


personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Im Übrigen sind die für nichtöffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes mit Ausnahme seines § 38 anzuwenden."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Dabei ist insbesondere
  1. Unbefugten der Zugang zu Datenträgern, auf denen personenbezogene Daten gespeichert sind, zu verwehren,
  2. zu verhindern, dass personenbezogene Daten unbefugt verarbeitet werden oder Unbefugten zur Kenntnis gelangen können,
  3. zu gewährleisten, dass die datenverarbeitende Person, der Zeitpunkt und Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden kann.
"(1) Die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz im Sinne von § 3 Abs. 3 ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, die nach dem Stand der Technik und der Schutzbedürftigkeit der Daten erforderlich und angemessen sind. Sie müssen gewährleisten, dass
  1. Verfahren und Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß angewendet werden können (Verfügbarkeit),
  2. Daten unversehrt, vollständig, zurechenbar und aktuell bleiben (Integrität),
  3. nur befugt auf Verfahren und Daten zugegriffen werden kann (Vertraulichkeit),
  4. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit zumutbarem Aufwand nachvollzogen, überprüft und bewertet werden kann (Transparenz),

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