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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und des Kommunalabgabengesetzes
Vom 13. März 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 12.04.2012 S. 370)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein 1
Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), wird wie folgt geändert:
§ 76 Abs. 2 erhält einen neuen Satz 2:
"Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen besteht nicht."
Artikel 2
Änderung des Kommunalabgabengesetzes 2
Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 362), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei Straßenbaumaßnahmen tragen die Beitragsberechtigten mindestens zehn vom Hundert des Aufwandes. | "Bei Straßenbaumaßnahmen tragen die Beitragsberechtigten mindestens 15 vom Hundert des Aufwandes, es sei denn, die Gemeinde hat beschlossen, dass sie auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verzichtet." |
2. § 8 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Im unbeplanten Bereich ist eine tiefenmäßige Begrenzung zulässig. | "Tiefenmäßige Begrenzungen sind zulässig." |
3. Es wird ein neuer § 8a eingefügt:
" § 8a Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen
(1) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge die jährlichen Investitionsaufwendungen für die öffentlichen Straßen, unselbständigen Gehwege, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) ihres gesamten Gebiets oder einzelner Abrechnungseinheiten (Gebietsteile) als wiederkehrender Beitrag auf alle in dem Gebiet oder in der Abrechnungseinheit gelegenen Grundstücke verteilt werden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der im Abrechnungsgebiet gelegenen Verkehrsanlagen ein besonderer Vorteil geboten wird.
(2) Die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagen gelten als einheitliche kommunale Einrichtung. Die Bildung eines Abrechnungsgebiets setzt voraus, dass die Straßen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. Ein derartiger Zusammenhang kann insbesondere deshalb gegeben sein, weil die Verkehrsanlagen
liegen. Die Abrechnungsgebiete sind in der Satzung zu bestimmen.
(3) Der Beitragssatz wird ermittelt, indem die jährlichen Investitionsaufwendungen für alle Verkehrsanlagen des Abrechnungsgebiets nach Abzug des Gemeindeanteils (Absatz 4) auf die Grundstücke verteilt werden, die der Beitragspflicht nach Absatz 1 unterliegen. Bei der Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ausgegangen werden. Weichen nach Ablauf dieses Zeitraums die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Investitionsaufwendungen ab, so ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen.
(4) Bei der Ermittlung der. Beiträge bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht. Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen und beträgt nicht weniger als 15 vom Hundert des Aufwandes.
(5) Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Auf die Beitragsschuld können ab Beginn des Kalenderjahres angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.
(6) Im Übrigen gilt § 8 Abs. 5 und 7 entsprechend.
(Stand: 26.04.2021)
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