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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -
Vom 4. Juni 2012
(GVOBl. Nr. 11 vom 28.06.2012 S. 581)
Siehe Fn. 1
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 1 5. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 545), verordnet das Innenministerium:
Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 545), wird wie folgt geändert:
1. Folgende Tarifstelle 16.1.4 wird neu eingefügt:
alt:
16.1.4 Überwachungsmaßnahmen nach § 30 des Glücksspielgesetzes 50 bis 500
"16.1.4 | Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung sowie Änderung einer Genehmigung zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Kleinen Lotterien nach § 15 Glücksspielgesetz | 100 bis 1.000" |
2. Die bisherigen Tarifstellen 16.1.4, 16.1.5 und 16.1.6 werden Tarifstellen 16.1.5, 16.1.6. und 16.1.7.
3. In den Anmerkungen zu Tarifstellen 16.1.2 bis 16.1.6 wird die Angabe "16.1.5" durch die Angabe "16.1.6" ersetzt.
4. Die Tarifstelle 16.2 erhält folgende Fassung:
"16.2 | Spielbanken | |
16.2.1 | Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank nach §§ 2 und 3 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 446), für jedes Erlaubnisjahr | 0,13 %o des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres |
Anmerkung zu Tarifstelle 16.2.1:
Bei der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist der Bruttospielertrageses letzten Geschäftsjahres zugrunde zu legen. , |
||
16.2.2 | Genehmigung von Rechtsgeschäften, die aufgrund der Spielbankerlaubnis einer Genehmigungspflicht unterliegen | 400 bis 4.000 |
16.2.3 | Für die Etscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung einer Genehmigung zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Online-Casinospielen ohne Bankhalter nach § 18 Abs. 3 Glücksspielgesetz und die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Online-Casinospielen mit Bankhalter nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Spielbankgesetz des Landes Schleswig-Holstein richtet sich die Höhe der Gebühren nach der Tarifstelle 16.1.1.3.
Änderung einer Genehmigung oder Erlaubnis nach Tarifstelle 16.2.3 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Tarifstelle 16.1.2. Anmerkung zu Tarifstelle 16: Die Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 16.2.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. Als Bemessungsgrundlage gilt bei der Ablehnung einer erstmaligen Erteilung der für das erste Geschäftsjahr angenommene Bruttospielertrag." |
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ENDE
(Stand: 26.04.2021)
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