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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesmeldegesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 27. November 2012
(GVOBl. Schl.-H Nr. 20 vom 21.12.2012 S. 737)


Siehe Fn.: 1

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesmeldegesetzes

Das Landesmeldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 684), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird bei § 25 die Überschrift durch die Worte "und den NDR" ergänzt.

2. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die Worte "und den NDR" ergänzt.

b) Folgender Absatz 6 wird neu angefügt:

"(6) Die Meldebehörde übermittelt dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) oder der Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 16. Dezember 2011, GVOBl. Schl.-H. S. 345) zum Zwecke der Einziehung des Rundfunkbeitrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Personen:

1. Familienamen,

2. Vornamen,

3. Geburtsname,

4. frühere Namen,

5. Doktorgrad,

6. Geburtsdatum, gegenwärtige und letzte frühere Anschriften,

8. Tag des Ein- und Auszuges,

9. Familienstand und

10. Sterbetag.

Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 und 8 im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, welcher der Beitrag zusteht. Der NDR und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung von den Daten Kenntnis erhalten und nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens jedoch innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung. Der NDR hat der übermittelnden Stelle die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu erstatten."

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt § 2 des Gesetzes zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Verbesserung des Rundfunkgebühreneinzuges vom 18. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 686) 2 außer Kraft.

___________
1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 24. Juni 2004, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 210-3

2) Ändert Ges. vom 18. November 1996, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2254-3

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