Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *
Vom 24. Mai 2013
(GVOBl. Nr. 8 vom 13.06.2013 S. 251, 25.06.2013 S. 301)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 48 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), verordnet das Innenministerium:
Artikel 1
gültig ab 01.11.2013
Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), wird wie folgt geändert:
1. In Tarifstelle 19 .3.1 .1 wird wie folgt geändert:
a)sofort gültig Nach dem Buchstaben d wird folgender Buchstabe e angefügt:
"e) einer Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 PStV entsprechend der Anlage 13 zur PStV"
b) Nach dem Buchstaben e wird folgender Buchstabe f angefügt:
"f) einer Bescheinigung über die Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB
2. In der Anmerkung zu Tarifstelle 19.3.1.1 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die erstmalige Erteilung einer Bescheinigung nach Buchstabe d) im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung nach19.3.3.1 ist gebührenfrei. | "Die erstmalige Erteilung einer Bescheinigung nach den Buchstaben d oder f im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung nach 19.3.3.1 oder 19.3.3.2 ist gebührenfrei." |
3.sofort gültig Nach der Anmerkung zu Tarifstelle 19.3.3.1 wird folgende Tarifstelle 19.3.3.2 angefügt:
"19.3.3.2 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB oder Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB (§ 43 Abs. 1 PStG) 30"
4. Die Überschrift zu Tarifstelle 19.5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auskunft und Einsicht | "Auskunft, Einsicht und beglaubigte Abschriften" |
sofort gültig
5. Nach der Tarifstelle 19.5.3 wird folgende Tarifstelle 19.5.4 angefügt:
"19.5.4 Erstellung von beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch als einfache öffentliche Urkunde 10"
6. In der Anmerkung zu Tarifstelle 19 wird die Nummer 2 a wie folgt geändert: Nach dem Wort "nach" werden die Worte "Artikel 47 EGBGB und" gestrichen
alt:
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Hiervon abweichend tritt Artikel 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2, Nr. 4 und 6 am 1. November 2013 in Kraft.
neu: siehe =>
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Hiervon abweichend tritt Artikel 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2, Nr. 3, 4 und 6 am 1. November 2013 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
*) Ändert Allg. Gebührentarif vom 15. Oktober 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2013-2-41
Die Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 24. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 251 ) wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 Satz 2 wird nach den Worten "Buchst. b," die Angabe "Nr. 2, Nr. 4 bis 6" durch die Angabe "Nr. 3, 4 und 6" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion