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Gesetz zur Stärkung der Partizipation auf Kommunalebene
Vom 6. Mai 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 28.05.2014 S. 75)
Gl.-Nr.: 2020-30
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung 1
Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72), wird wie folgt geändert:
1. In § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Unbeschadet weiter gehender Berechtigungen aus anderen Rechtsvorschriften kann die Hauptsatzung bestimmen, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen durch die Medien oder die Gemeinde mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind."
2. In § 46 Absatz 8 wird folgender Satz 4 angefügt:
" § 35 Absatz 4 gilt entsprechend."
Artikel 2
Änderung der Kreisordnung 2
Die Kreisordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72), wird wie folgt geändert:
1. In § 30 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Unbeschadet weiter gehender Berechtigungen aus anderen Rechtsvorschriften kann die Hauptsatzung bestimmen, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen durch die Medien oder den Kreis mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind."
2. In § 41 Absatz 8 wird folgender Satz 4 angefügt:
" § 30 Absatz 4 gilt entsprechend."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
_____
1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2020-3
2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2020-4
ENDE
(Stand: 26.04.2021)
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