Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 12. November 2014
(GVOBl. Nr. 12 vom 27.11.2014 S. 328)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 40 der Landesverfassung ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung der Landesverfassung 1
Die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), wird wie folgt geändert:
1. Der Verfassung wird folgende Präambel vorangestellt:
"Präambel
Der Landtag hat in Vertretung der schleswig-holsteinischen Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Fundament jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit, in dem Willen, Demokratie, Freiheit, Toleranz und Solidarität auf Dauer zu sichern und weiter zu stärken, im Bewusstsein der eigenen Geschichte, bestrebt durch nachhaltiges Handeln die Interessen gegenwärtiger wie künftiger Generationen zu schützen, in dem Willen, die kulturelle und sprachliche Vielfalt in unserem Land zu bewahren, und in dem Bestreben, die Zusammenarbeit der norddeutschen Länder sowie die grenzüberschreitende Partnerschaft der Regionen an Nord- und Ostsee und im vereinten Europa zu vertiefen, diese Verfassung beschlossen:"
2. Die bisherigen Artikel 2a bis 5 werden Artikel 3 bis 6.
3. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 7 eingefügt:
"Artikel 7 Inklusion
Das Land setzt sich für die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung und ihre gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ein."
4. Die bisherigen Artikel 5a bis 7 werden Artikel 8 bis 11.
5. Der bisherige Artikel 8 wird Artikel 12 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte "als Gemeinschaftsschulen" gestrichen.
b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Schulen der nationalen dänischen Minderheit gewährleisten für deren Angehörige Schulunterricht im Rahmen der Gesetze. Ihre Finanzierung durch das Land erfolgt in einer der Finanzierung der öffentlichen Schulen entsprechenden Höhe.
(6) Das Land schützt und fördert die Erteilung von Friesischunterricht und Niederdeutschunterricht in öffentlichen Schulen."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
6. Der bisherige Artikel 9 wird Artikel 13.
7. Nach Artikel 13 werden folgende Artikel 14 und 15 eingefügt:
"Artikel 14 Digitale Basisdienste, Zugang zu Behörden und Gerichten
(1) Das Land gewährleistet im Rahmen seiner Kompetenzen den Aufbau, die Weiterentwicklung und den Schutz digitaler Basisdienste sowie die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an diesen.
(2) Das Land sichert im Rahmen seiner Kompetenzen einen persönlichen, schriftlichen und elektronischen Zugang zu seinen Behörden und Gerichten. Niemand darf wegen der Art des Zugangs benachteiligt werden.
Artikel 15 Digitale Privatsphäre
Das Land gewährleistet im Rahmen seiner Kompetenzen auch den Schutz der digitalen Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger."
8. Die bisherigen Artikel 10 bis 16 werden Artikel 16 bis 22.
9. Der bisherige Artikel 17 wird Artikel 23 und in seinem Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "die Behandlung von Petitionen und" gestrichen.
10. Der bisherige Artikel 18 wird Artikel 24.
11. Der bisherige Artikel 19 wird Artikel 25 und ihm wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Petitionsausschuss behandelt Petitionen in nichtöffentlicher Sitzung. Der Ausschuss kann beschließen, eine Petition öffentlich zu behandeln, soweit überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner nicht entgegenstehen und die Petentin oder der Petent zustimmt."
12. Die bisherigen Artikel 20 bis 23 werden Artikel 26 bis 29.
13. Nach Artikel 29 wird der folgende Artikel 30 eingefügt:
"Artikel 30 Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht auf Verlangen des Landtages
Die Landesregierung ist verpflichtet, beim Bundesverfassungsgericht für das Land ein Verfahren gegen eine Maßnahme oder Unterlassung des Bundes anhängig zu machen, wenn der Landtag dies zur Wahrung seiner Rechte verlangt."
14. Die bisherigen Artikel 24 bis 38 werden Artikel 31 bis 45.
15. Der bisherige Artikel 39 wird Artikel 46 und seinem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Unmittelbar nach Verkündung sind Gesetze und Rechtsverordnungen auch elektronisch zu veröffentlichen."
16. Die bisherigen Artikel 40 und 41 werden Artikel 47 und 48.
17. Der bisherige Artikel 42 wird Artikel 49 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Worte "fünf vom Hundert der Stimmberechtigten" durch die Worte "80.000 Stimmberechtigte" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "ein Viertel" durch die Worte "15 vom Hundert" und das Wort "hat" durch das Wort "haben" ersetzt.
18. Die bisherigen Artikel 43 und 44 werden Artikel 50 und 51.
19. Der bisherige Artikel 45 wird Artikel 52 und seinem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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