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Gesetz zur Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder von Geschäftsführungsorganen und Aufsichtsgremien öffentlicher Unternehmen im Land Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 7. Juli 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 11 vom 30.07.2015 S. 200)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung 1
...
Artikel 2
VergütungsOG - Vergütungsoffenlegungsgesetz
Gesetz zur Offenlegung von Bezügen und sonstigen Leistungen bei Unternehmen in der
Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei deren
Unternehmensbeteiligungen und bei institutionell geförderten Zuwendungsempfängerinnen und
Zuwendungsempfängern
Gl. Nr. 631-1
Artikel 3
Änderung des Sparkassengesetzes 2
...
Artikel 4
Änderung der Gemeindeordnung 3
Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 105), wird wie folgt geändert:
1. In § 97 Absatz 1 werden folgende Sätze 3 bis 4 angefügt:
"Des Weiteren ist § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder der Aufsichtsorgane auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang des Jahresabschlusses für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches veröffentlicht werden, soweit es sich um Leistungen des jeweiligen Unternehmens, Eigenbetriebes oder der Einrichtung handelt. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen entsprechend § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Halbsatz 2."
2. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung sichergestellt ist, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches veröffentlicht werden; die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für:
Eine Sicherstellung für die individualisierte Ausweisung von Bezügen und Leistungszusagen ist im Falle der Beteiligung an einer bestehenden Gesellschaft auch dann gegeben, wenn in Gesellschaftsvertrag oder Satzung die erstmalige individualisierte Ausweisung spätestens für das zweite Geschäftsjahr nach Erwerb der Beteiligung festgelegt ist."
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Wird von Satz 1 Nummer 4 eine Ausnahme zugelassen, kann auch von Satz 1 Nummer 5 eine Ausnahme zugelassen werden."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt für die erstmalige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft einschließlich der Gründung einer Gesellschaft, wenn der Gemeinde alleine oder zusammen mit anderen Gemeinden, Kreisen, Ämtern oder Zweckverbänden oder zusammen mit einer Beteiligung des Landes mehr als 50 % der Anteile gehören. Bei am 31. Juli 2015 bestehenden Gesellschaften, an denen die Gemeinde alleine oder zusammen mit anderen Gemeinden, Kreisen, Ämtern oder Zweckverbänden unmittelbar oder mittelbar oder zusammen mit dem Land mit mehr als 50 % beteiligt ist, trifft die Gemeinde eine Hinwirkungspflicht zur Anpassung an die Vorgaben des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5. Die Hinwirkungspflicht nach Satz 2 bezieht sich sowohl auf die Anpassung von Gesellschaftsvertrag oder Satzung als auch auf die mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 verfolgte Zielsetzung der individualisierten Ausweisung der dort genannten Bezüge und Leistungszusagen."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.
3. In § 103 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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