Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes und anderer hochschulrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. Januar 2016
(GVOBl. Schl.-H., Nr. 1 vom 28.01.2016 S. 2)
Gl.-Nr.: 221-35
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes
Ändert Ges. vom 28. Februar 2007, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 221-24
Das Hochschulgesetz vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch § 35 des Haushaltsgesetzes 2016 vom 16. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 474), wird wie folgt geändert:
1. Bei der Bezeichnung der Abschnitte wird jeweils die Ordinalzahl vor dem Wort "Abschnitt" gestrichen; nach dem Wort "Abschnitt" wird fortlaufend die sich jeweils ergebende Kardinalzahl als arabische Ziffer angefügt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt 1 wird die Angabe " § 10 Hochschulbauplan" durch die Angabe " § 10 (aufgehoben)" ersetzt.
b) Im Abschnitt 2 wird die Angabe " § 20 Universitätsrat" durch die Angabe " § 20 Besondere Aufgaben für die Hochschulräte der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck" ersetzt, danach die Angabe " § 20a Erweiterter Senat" eingefügt und nach der Angabe " § 27 Gleichstellungsbeauftragte" die Angabe " § 27a Beauftragte oder Beauftragter für Diversität" eingefügt.
c) Im Abschnitt 4 werden die Angabe " § 39 Studienqualifikation" durch die Angabe " § 39 Hochschulzugang" und die Angabe " § 41 Verwaltungsgebühren" durch die Angabe " § 41 Verwaltungsgebühren, Beiträge" ersetzt.
d) Im Abschnitt 5 wird nach der Angabe " § 54 Promotion" die Angabe " § 54a Promotionskolleg Schleswig-Holstein" eingefügt.
e) Im Abschnitt 6 wird die Angabe " § 65 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorar-Professorinnen und Honorar-Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten" durch die Angabe " § 65 Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur, Seniorprofessur, Privatdozentinnen und Privatdozenten" ersetzt.
f) Im Abschnitt 10 werden nach der Angabe " § 95 Verkündung von Verordnungen, Bekanntmachung von Satzungen" die Angaben " § 95a Geltungsdauer von Verordnungen" und " § 96 Studienkolleg an der Fachhochschule Kiel" angefügt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Universität Flensburg" durch die Worte "Europa-Universität Flensburg" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden folgende Worte angefügt:
"oder anstelle der gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 die Bezeichnungen "Hochschule" oder "Hochschule für angewandte Wissenschaften" verwenden."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Sie können dazu Vereinbarungen treffen." | "Sie fördern die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen." |
b) Absatz 4 wird gestrichen;
"(4) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender."
der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Hochschulen tragen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Wissenschaft bei." | "Die Hochschulen fördern die Gleichstellung von Frauen und Männern." |
bb) Folgender Satz 3 wird eingefügt:
"Bei der Besetzung von Hochschulorganen und Hochschulgremien wirken sie darauf hin, dass Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind."
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Hierzu berücksichtigen sie insbesondere die besonderen Bedürfnisse von
bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen."
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(6) Die Hochschulen halten Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger. Sie stellen die angemessene wissenschaftliche Betreuung ihres wissenschaftlichen Nachwuchses sicher." |
(Stand: 26.04.2021)
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