Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesmeldegesetzes *
- Schleswig-Holstein -

Vom 17. Mai 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 26.05.2016 S.127)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesmeldegesetzes

§ 5 des Landesmeldegesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344, ber, S. 403) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

2. Nach Nummer 2 werden folgende Nummern neu angefügt:

"3. frühere Anschriften,

4. Datum des Ein- und Auszugs und

5. Familienstand, beschränkt auf die Tatsache einer Ehe oder Lebenspartnerschaft, Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Ändert Ges. i.d.F. vom 20. Oktober 2015, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 210-3

ID 160813

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion