Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung des Verfassungsauftrages zur Stärkung der nationalen Minderheiten und Volksgruppen
- Schleswig-Holstein -
Vom 30. Juni 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 28.07.2016 S. 534)
GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 188-3
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes 1
Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 322), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Überschrift zu § 82a folgende Überschrift eingefügt:
" § 82b Regional- oder Minderheitensprachen vor Behörden"
2. In § 81 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Verlobte" ein Komma und die Wörter "auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.
3. Nach § 82a wird folgender Paragraf eingefügt:
" § 82b Regional- und Minderheitensprachen vor Behörden
(1) Abweichend von § 82a Absatz 2 können bei Behörden in niederdeutscher Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt werden. Im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland gilt dies für den Gebrauch der friesischen Sprache, in den Kreisen Nordfriesland, Schleswig-Flensburg und in der kreisfreien Stadt Flensburg sowie im Kreis Rendsburg-Eckernförde für den Gebrauch der dänischen Sprache entsprechend. Verwendet eine Bürgerin oder ein Bürger im Verkehr mit den Behörden eine der Sprachen gemäß Satz 1 oder Satz 2, können diese Behörden gegenüber dieser Bürgerin oder diesem Bürger ebenfalls die gleiche Sprache verwenden, sofern durch das Verwaltungshandeln nicht die Rechte Dritter oder die Handlungsfähigkeit von anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigt wird.
(2) Verfügt die Behörde nicht über eigene Sprachkenntnisse nach Absatz 1, veranlasst sie eine Übersetzung. Für einen dadurch entstehenden Mehraufwand werden keine Kosten erhoben.
(3) In den Fällen des § 82a Absatz 3 beginnt der Lauf der Frist mit Eingang der Anzeige oder des Antrages oder mit Abgabe der Willenserklärung in einer der Sprachen nach Absatz 1. Durch die Veranlassung einer Übersetzung wird die Frist gehemmt. Die Hemmung endet mit Eingang der Übersetzung. Beginn und Ende der Hemmung sind mitzuteilen.
(4) In den Fällen des § 82a Absatz 4 wird die Frist durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung in einer der Sprachen nach Absatz 1 gewahrt."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Förderung des Friesischen im öffentlichen Raume
(nicht dargestellt)
Artikel 3
KitaG - Kindertagesstättengesetz -
Änderung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Inkrafttreten/Evaluierung
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung dem Landtag eine Evaluierung der Wirkungen insbesondere hinsichtlich Effizienz und Zielerreichung vorzulegen.
Artikel 5
Bekanntmachung
Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, das Friesisch-Gesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung in deutscher Sprache und friesischer Übersetzung im Gesetz und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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