Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes und der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 6. Juli 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 28.07.2016 S. 552)
Artikel 1
Änderung des Brandschutzgesetzes
Das Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz) vom 10. Februar 1996 (GVOBl.. Schl.-H. S. 200), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl.. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 werden folgende § § 2a und 2b eingefügt:
" § 2a Kameradschaftskasse
(1) Die Gemeinden können durch Satzung für die Gemeindefeuerwehr und für Ortsfeuerwehren auch auf deren Antrag Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) bilden. Bereits bestehende Kameradschaftskassen werden als Sondervermögen nach Satz 1 weitergeführt.
(2) Für jedes Sondervermögen wird vom Wehrvorstand
Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Einnahme- und Ausgabeplan wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt nach der Zustimmung der Gemeindevertretung in Kraft. Zur Ausführung des Einnahme- und Ausgabeplans kann die Gemeindewehrführung oder die Ortswehrführung Erklärungen abgeben und Handlungen ausführen, durch welche die Gemeinde verpflichtet, berechtigt oder befreit werden kann; er oder sie handelt insoweit in Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Wird eine Veranstaltung nach Maßgabe des Einnahme- und Ausgabeplans über das Sondervermögen abgewickelt, ist die Gemeinde Veranstalter.
(4) Für die Verwaltung der Kameradschaftskasse gelten § 75 Absatz 1 bis 3 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Kameradschaftskasse darf keine Kredite im Sinne von § 85 der Gemeindeordnung sowie Kassenkredite im Sinne von § 87 Gemeindeordnung aufnehmen. Sicherheiten zugunsten Dritter dürfen nicht bestellt werden. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben aus laufenden Verträgen in künftigen Jahren dürfen im Ausnahmefall eingegangen werden. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für Vermögensgegenstände in künftigen Jahren dürfen nicht eingegangen werden. Durch die Kameradschaftskasse sollen Vermögensgegenstände grundsätzlich nur zur Kameradschaftspflege oder solche, die für das Durchführen von Feuerwehrveranstaltungen erforderlich sind, erworben werden. Die Einbringung von Vermögen der Kameradschaftskasse in Stiftungen oder ähnliche Körperschaften ist unzulässig.
(5) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen. Über die vom Wehrvorstand vorzulegende Einnahme- und Ausgaberechnung beschließt die Mitgliederversammlung. Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist der Gemeindevertretung vorzulegen.
(6) Das Nähere über
§ 2b Zuwendungen an Gemeinde- und Ortsfeuerwehren
(1) Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen für Zwecke der Feuerwehr sind zulässig. § 76 Absatz 4 Satz 2 bis 5 der Gemeindeordnung findet nach Maßgabe der folgenden Absätze Anwendung.
(2) Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich der Wehrführung und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
(3) Über die Annahme von Zuwendungen an die Kameradschaftskasse entscheidet bis zu einer in der Satzung nach § 2a Absatz 1 zu bestimmenden Wertgrenze der Wehrvorstand; dieser kann die Entscheidung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Betrag auf die Wehrführung übertragen.
(4) Bei der Entscheidung über die Annahme von Zuwendungen an die Kameradschaftskasse über der Wertgrenze nach Absatz 3 Halbsatz 1 ist festzulegen, ob der Betrag, um den die Zuwendung diese Wertgrenze überschreitet, dem Sondervermögen oder dem Gemeindevermögen zur Erfüllung der den Gemeinden nach § 2 zugewiesenen Aufgaben zugeführt wird."
2. § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "die Kassenverwaltung (Kassenwartin oder Kassenwart)", gestrichen.
b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Besteht in der Gemeinde ein Sondervermögen nach § 2a, gehört auch die Kassenverwaltung (Kassenwartin oder Kassenwart oder im Fall der Verhinderung die Stellvertretung) zum Wehrvorstand."
c) Satz 2 und 3 werden zu Satz 4 und 5.
3. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:
"2. eine Mustersatzung für Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Gemeinde- und Ortsfeuerwehren, von der nur mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten abgewichen werden darf."
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 3 bis 7.
Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. Seite 57), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2015, GVOBl.. Schl.-H. Seite 200), wird wie folgt geändert:
1. § 95o Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
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