Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren

Vom 4. August 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 25.08.2016 S. 664)



Siehe Fn. *

Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.- H. S. 89), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 137), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 137), wird wie folgt neu gefasst:

.

alt neu

19 Personenstandsrechtliche Angelegenheiten  
19.1 Eheschließung 10 bis 300
19.1.1 Prüfung der Ehefähigkeit (§ 13 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes - PStG - vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)  
a) bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses 40
b) wenn ausländisches Recht zu beachten ist 80
19.1.2 Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 der Personenstandsverordnung - PStV - vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), wenn
a) nur deutsches Recht zu beachten ist 20
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist 30
19.1.3 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer 40
19.1.4 Vornahme der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§§ 11, 12 PStG) 40
19.1.5 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes 80
19.1.6 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Amtsräume des Standesamtes 120
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.1.4 und 19.1.6:

Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Abs. 3 PStG vorgenommen wird.

Anmerkung zu Tarifstelle 19.1.1:

Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist.

19.2 Begründung einer Lebenspartnerschaft
19.2.1 Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 i.V.m. § 13 PStG), wenn
a) nur deutsches Recht zu beachten ist 40
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist 80
19.2.2 Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 i.V.m. § 29 Abs. 2 PStV), wenn
a) nur deutsches Recht zu beachten ist 20
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist 30
19.2.3 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor einem anderen als dem für die Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt (§ 17 i.V.m. § 13 PStG) 40
19.2.4 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes 80
19.2.5 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Amtsräume des Standesamtes 120
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.2.3 und 19.2.5:

Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 17 i.V.m. § 13 Abs. 3 PStG vorgenommen wird.

19.3 Personenstandsurkunden; besondere und familienrechtliche Beurkundungen
19.3.1 Personenstandsurkunden
19.3.1.1 Ausstellung
  1. einer beglaubigten Abschrift aus den Personenstandsbüchern oder eines beglaubigten Ausdrucks aus den Personenstandsregistern sowie
  2. von Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1, §§ 58, 62, § 76 Abs. 2 PStG, §§ 48 bis 51 und 70 PStV)
  3. einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern (§ 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 PStG) oder
  4. einer Bescheinigung über eine Namensänderung (§ 46 PStV)
  5. einer Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 PStV entsprechend der Anlage 13 zur PStV
  6. einer Bescheinigung über die Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB
10
Anmerkung zu Tarifstelle 19.3.1.1:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion