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Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -
Vom 3. August 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 29.09.2016 S. 788)
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 552), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Sie schützen und fördern die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe."
"Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen."
wird gestrichen.
3. In § 45c Satz 3 werden folgende neue Nummern 7 und 8 eingefügt:
4. Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden zu Nummern 9 und 10.
5. In § 46 Absatz 6 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Im Falle der Zulassung von Stellvertretungen im Sinne von Absatz 4 sind ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern unabhängig vom Vertretungsfall Sitzungsvorlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören, zur Verfügung zu stellen. Ebenso haben diese auch unabhängig vom Vertretungsfall Zutritt zu den nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören."
Artikel 2
Änderung der Amtsordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Änderung der Kreisordnung
Die Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Sie schützen und fördern die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe."
2. In § 40c Satz 2 werden folgende neue Nummern 7 und 8 eingefügt:
3. Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden zu Nummern 9 und 10.
4. In § 41 Absatz 6 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Im Falle der Zulassung von Stellvertretungen im Sinne von Absatz 4 sind ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern unabhängig vom Vertretungsfall Sitzungsvorlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören, zur Verfügung zu stellen. Ebenso haben diese auch unabhängig vom Vertretungsfall Zutritt zu den nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören."
Artikel 4
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 2 Nummer 2b, 3, 4 und 6 bis 9 am 1. Juni 2018 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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