Regelwerk |
Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *
- Schleswig-Holstein -
Vom 15. November 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 20 vom 22.12.2016 S. 862)
Aufgrund des § 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 840), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 840), wird wie folgt geändert:
Es wird folgende Tarifstelle 18. 10 eingefügt:
"18.10 | Anbindungsplanung für baurechtlich auferlegte Objektfunkversorgungsanlagen | Euro |
18.10.1 | bauliche Anlagen gemäß Landesbauordnung | |
Antragsbearbeitung, Überprüfung und Abnahme einschließlich An- und Abfahrt | 2.565 | |
für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges | 0,77 | |
18.10.2 | sonstige bauliche (Neben-) Anlagen
Antragsbearbeitung, Überprüfung und Abnahme einschließlich An- und Abfahrt |
|
a) je eingesetzter Mitarbeiterin oder eingesetztem Mitarbeiter je angefangene Stunde | 95 | |
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges | 0,77 | |
18.10.3 | Überprüfung von Störungen im Zusammenhang mit Objektfunkversorgungsanlagen | |
a) je eingesetzter Mitarbeiterin oder eingesetztem Mitarbeiter je angefangene Stunde | 95 | |
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges | 0,77 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 18.10:
Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten." |
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ID 162088
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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