Regelwerk |
Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2017
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. Dezember 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 29 vom 29.12.2016 S. 999)
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Gesetze vom 14. Oktober 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 830), wird wie folgt geändert:
In § 133 wird die Angabe "30. Juni 2018" durch die Angabe "31. Januar 2019" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Schulgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein
Das Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz) vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 500), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 erhält Satz 5 folgende Fassung:
alt | neu |
Ferner wird die Finanzausgleichsmasse im Jahr 2016 um 162.000 Euro und ab dem Jahr 2017 um 324.000 Euro für die Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 16 erhöht. | "Ferner wird die Finanzausgleichsmasse im Jahr 2016 um 162.000 Euro und ab dem Jahr 2017 um 324.000 Euro für die Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 16 sowie ab dem Jahr 2017 um 10 Millionen Euro für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 erhöht." |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
alt | neu | |||||||||
(1) Die Finanzausgleichsmasse wird, soweit sie nicht für Zuweisungen nach Absatz 2 benötigt wird, verwendet für
|
"Die Finanzausgleichsmasse wird, soweit sie nicht für Zuweisungen nach Absatz 2 benötigt wird, verwendet für
|
b) In Absatz 2 Satz 1 erhält die Nummer 8 folgende Fassung:
alt | neu |
8. die Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 70,0 Millionen Euro | "8. die Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 80,0 Millionen Euro." |
3. In § 18 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 13 des Gesetzes vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), und in Tagespflegestellen nach § 30 des Kindertagesstättengesetzes. | "(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes und in Tagespflegestellen nach § 30 des Kindertagesstättengesetzes." |
4. § 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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