Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. Mai 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 24.05.2017 S. 279, ber. S. 509)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Informationszugangsgesetzes 1
Das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89, ber. S. 279) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 9 Schutz öffentlicher Belange | " § 9 Schutz entgegenstehender öffentlicher Interessen". |
b) Die Überschrift zu § 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 10 Schutz privater Belange | " § 10 Schutz entgegenstehender privater Interessen". |
c) Die Überschrift zu § 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 11 Unterrichtung der Öffentlichkeit | " § 11 Veröffentlichung von Informationen". |
d) Die Überschrift zu § 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 12 Kosten | " § 12 Unterrichtung der Öffentlichkeit". |
e) Die Überschrift zu § 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 13 Anrufung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz | " § 13 Kosten". |
f) Die Überschrift zu § 14 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 14 Übergangsvorschrift | " § 14 Anrufung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz". |
g) Die Überschrift zu § 15 erhält folgende Fassung: " § 15 Übergangsvorschrift".
2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern "sowie für die" die Wörter "Veröffentlichung und" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden nach den Wörtern "des öffentlichen Rechts" ein Komma eingefügt, die Wörter "insbesondere Aufgaben in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Abfallentsorgung, öffentlicher Nahverkehr, Energieerzeugung und -versorgung oder Krankenhauswesen" eingefügt und mit einem Komma abgeschlossen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Der Landtag im Rahmen seiner Gesetzgebungstätigkeit, | "1. Der Landtag, soweit er parlamentarische Aufgaben wahrnimmt; zur parlamentarischen Aufgabenwahrnehmung zählt auch die gutachterliche oder rechtsberatende Tätigkeit im Auftrag einer oder mehrerer Fraktionen," |
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "und es sich nicht um Umweltinformationen handelt" angefügt.
cc) Es wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2 a) die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren tätig werden und es sich dabei um Umweltinformationen handelt,".
dd) In Nummer 3 werden die Wörter "tätig werden" ersetzt durch "tätig sind oder waren".
ee) Es wird eine neue Nummer 5 angefügt:
"5. die Finanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, sofern Vorgänge der Steuerfestsetzung, Steuererhebung und Steuervollstreckung betroffen sind.".
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe c wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "oder" angefügt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 verfügen und zumindest der hälftige Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 3 Nummer 3 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist."
4. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "durch Verbreitung nach § 11" ersetzt durch "durch Veröffentlichung nach § 11 oder durch Verbreitung nach § 12".
5. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe " § 5 Absatz 1" durch die Angabe " § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt und die Wörter "oder die antragstellende Person auf eine andere Art des Informationszugangs verwiesen" gestrichen.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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