Regelwerk |
Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. Juli 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 09 vom 13.07.2017 S. 406)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H., S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 342), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 342), wird wie folgt geändert:
1. Tarifstelle 11 wird wie folgt geändert:
a) Unter die Überschrift "Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)" wird die Angabe "Anmerkungen zu Tarifstelle 11:" eingefügt.
b) Nach dem letzten Wort "übersteigen." der Anmerkung "*)" wird folgende Anmerkung angefügt:
"Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand sind die Stundensätze gemäß Erlass des für Inneres zuständigen Ministeriums über die Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen."
2. Die Tarifstelle 11.2.4 erhält folgende Fassung:
Alt:
"11.2.4 | Überprüfung der Zuverlässigkeit von Bewachungspersonal gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO in Verbindung mit § 9 der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2009 (BGBl. I S. 43) | 25 |
Neu:
"11.2.4 | Überprüfung der Zuverlässigkeit von Bewachungspersonal gemäß § 34a Absatz 1a Satz 3 GewO in Verbindung mit Ziffer 3.3 BewachVwV (Mustererlass des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht") | 25 bis 200" |
3. Die Anmerkung zu Tarifstelle 11.2.4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 150 Euro zulässig. | "Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 350 Euro zulässig." |
4. Nach der Tarifstelle 11.8.6 wird folgende Tarifstelle 11.8.7 angefügt:
"11.8.7 | Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 33i Absatz 1 GewO und/oder § 2 Spielhallengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 17 des Gesetzes vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328).
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung einer Änderung oder Erweiterung. |
150 bis 1.500" |
5. Nach der Tarifstelle 11.15 werden folgende Tarifstellen 11.16 und 11.16.1 bis 11.16.13 angefügt:
11.16 | Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - Prost SchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I, S. 2372) | |
11.16.1 | Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte nach § 12 Absatz 1 , Absatz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16,17 und 18 Prost SchG | |
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis. | Nach Zeitaufwand | |
11.16.2 | Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 12 Absatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18 und 19 Prost SchG | Nach Zeitaufwand |
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis. | ||
11.16.3 | Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nach § 12 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18 und 20 Prost SchG | Nach Zeitaufwand |
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis. | ||
11.16.4 | Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung nach § 12 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 7 Prost SchG | Nach Zeitaufwand |
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis. | ||
11.16.5 | Änderung oder Verlängerung einer bereits erteilten Erlaubnis nach § 12 Absatz 1, §§ 17 und 22 Prost SchG | Nach Zeitaufwand |
(Stand: 26.04.2021)
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