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Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -
Vom 17. August 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 30.08.2018 S. 447)
Aufgrund des § 2 und des § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 442), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:
Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 442), wird wie folgt geändert:
1. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
30 bis 1.250 | "30 bis 5.000". |
2. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
25 bis 150 | "25 bis 800". |
3. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
30 bis 1.250 | "30 bis 2.500". |
4. In Tarifstelle 9.12.6 wird vor den Worten "Für jede weitere Probenahme am selben Tag" die Angabe "9.12.6.1" eingefügt.
5. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
25 bis 150 | "25 bis 800". |
6. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
30 bis 800 | "30 bis 1.000". |
7. In Tarifstelle 9.12.9 wird vor den Worten "Für jede weitere Probenahme am selben Tag" die Angabe "9.12.9.1" eingefügt.
8. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
25 bis 150 | "25 bis 800". |
9. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7 bis 20 | "5 bis 20". |
10. Nach der Tarifstelle 9.12.11 wird folgende neue Tarifstelle 9.12.12 eingefügt:
"9.12.12 | Anordnung und Überprüfung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften nach § 39 Absatz 2 IfSG" | 25 bis 1.000" |
11. Die bisherigen Tarifstellen 9.12.12 bis 9.12.15 werden die neuen Tarifstellen 9.12.13 bis 9.12.16.
12. Die Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.12.12 und 9.12.13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.12.13 und 9.12.14:
|
"Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.12.13 und 9.12.14:
|
(Stand: 26.04.2021)
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