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Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -

Vom 17. August 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 30.08.2018 S. 447)



Aufgrund des § 2 und des § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 442), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 442), wird wie folgt geändert:

1. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.2 erhält folgende Fassung:

alt neu
30 bis 1.250 "30 bis 5.000".

2. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.4 erhält folgende Fassung:

alt neu
25 bis 150 "25 bis 800".

3. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.5 erhält folgende Fassung:

alt neu
30 bis 1.250 "30 bis 2.500".

4. In Tarifstelle 9.12.6 wird vor den Worten "Für jede weitere Probenahme am selben Tag" die Angabe "9.12.6.1" eingefügt.

5. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.7 erhält folgende Fassung:

alt neu
25 bis 150 "25 bis 800".

6. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.8 erhält folgende Fassung:

alt neu
30 bis 800 "30 bis 1.000".

7. In Tarifstelle 9.12.9 wird vor den Worten "Für jede weitere Probenahme am selben Tag" die Angabe "9.12.9.1" eingefügt.

8. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.10 erhält folgende Fassung:

alt neu
25 bis 150 "25 bis 800".

9. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.11 erhält folgende Fassung:

alt neu
7 bis 20 "5 bis 20".

10. Nach der Tarifstelle 9.12.11 wird folgende neue Tarifstelle 9.12.12 eingefügt:

"9.12.12 Anordnung und Überprüfung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften nach § 39 Absatz 2 IfSG" 25 bis 1.000"

11. Die bisherigen Tarifstellen 9.12.12 bis 9.12.15 werden die neuen Tarifstellen 9.12.13 bis 9.12.16.

12. Die Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.12.12 und 9.12.13 erhält folgende Fassung:

alt neu
Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.12.13 und 9.12.14:
  1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.12.12 und 9.12.13 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
  2. Die Gebühren und Auslagen können gemäß § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein für Einzelpersonen oder Gruppen, die wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zur Belehrung gemäß § 43 IfSG verpflichtet sind, aufgrund des öffentlichen Interesses an ihrer Tätigkeit erlassen werden.
"Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.12.13 und 9.12.14:
  1. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

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