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Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -

Vom 30. November 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 10.01.2019 S. 6)



Aufgrund der §§ 2 und 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstellen 9.12.8, 9.12.9, 9.12.9.1, 9.12.10 und 9.12.11


9.12.8 Besichtigung und Überprüfung sowie Nachkontrolle einer Einrichtung des Badewesens (Schwimm- und Badebecken) einschließlich der Fertigung der Niederschrift gemäß § 37 IfSG 30 bis 1.000
9.12.9 Entnahme einer Schwimm- oder Badebeckenwasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen der Besichtigung in Einrichtungen des Badewesens gemäß § 37 IfSG in Verbindung mit DIN 19643 10 bis 25
9.12.9.1 Für jede weitere Probenahme am selben Tag 5 bis 15
9.12.10 Entnahme von Schwimm- oder Badebeckenwasserproben gemäß § 37 IfSG in Verbindung mit DIN 19643 ohne weitere Amtshandlung 25 bis 800
9.12.11 Untersuchung einer Wasserprobe vor Ort je Wert der Einzelermittlung 5 bis 20

werden gestrichen.

2. Die bisherigen Tarifstellen 9.12.12 bis 9.12.16 werden zu den neuen Tarifstellen 9.12.8 bis 9.12.12.

3. In den Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.12.13 und 9.12.14 wird die Angabe "9.12.13 und 9.12.14" durch die Angabe "9.12.9 und 9.12.10" ersetzt.

4. In der Anmerkung zu Tarifstelle 9.12.16 wird die Angabe "9.12.16" durch die Angabe "9.12.12" ersetzt.

5. Die Tarifstelle 9.14 erhält folgende Fassung:
Alt:

"9.14 Überwachung von Badestellen gemäß Badegewässerverordnung vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), in Verbindung mit § 11 Nummer 11 und § 14 Absatz 1 Gesundheitsdienstgesetz vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218)

Neu:

"9.14 Amtshandlungen nach der Badegewässerverordnung vom 10. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 462) in Verbindung mit § 11 Nummer 11 Gesundheitsdienstgesetz vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162).

6. Nach der Tarifstelle 9.14.3 werden folgende Tarifstellen 9.14.4 und 9.15 eingefügt:

"9.14.4 Zulassung als Badegewässeruntersuchungsstelle gemäß § 3 Absatz 2 Badegewässerverordnung 400 bis 900
9.15 Amtshandlungen nach der Bäderhygieneverordnung (BäderhygVO) vom 17. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 336)
9.15.1 Besichtigung und Überprüfung sowie Nachkontrolle einer Einrichtung des Badewesens einschließlich der Fertigung der Niederschrift gemäß § 3 BäderhygVO in Verbindung mit § 37 IfSG 300 bis 1.000
9.15.2 Entnahme einer Schwimm- oder Badebecken- oder -teichwasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen der Besichtigung in Einrichtungen des Badewesens gemäß § 11 BäderhygVO in Verbindung mit § 37 IfSG 10 bis 25
9.15.2.1 Für jede weitere Probenahme am selben Tag 5 bis 15
9.15.3 Entnahme von Schwimm- oder Badebecken- oder -teichwasserproben gemäß § 11 BäderhygVO in Verbindung mit § 37 IfSG ohne weitere Amtshandlung 25 bis 800
9.15.4 Untersuchung einer Wasserprobe vor Ort je Wert der Einzelermittlung 5 bis 20
9.15.5 Zulassung als Badewasseruntersuchungsstelle gemäß § 8 Absatz 2 BäderhygVO 400 bis 900
Anmerkung zu den Tarifstellen 9.13.7 und 9.14.4 und 9.15.5:
Die Zulassungen als Trinkwasser-, Badegewässer- und Badegewässeruntersuchungsstelle können kombiniert werden. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

7. Die bisherigen Tarifstellen 9.15 bis 9.21 werden zu den neuen Tarifstellen 9.16 bis 9.22.

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