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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landespressegesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 11. Juni 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 27.06.2019 S.145)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landespressegesetzes

Das Landespressegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:

I. § 8 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(1) Als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
  1. seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
  2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
  3. das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
  4. nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  5. nicht unbeschränkt wegen einer Straftat, die sie oder er durch die Presse begangen hat, strafgerichtlich verfolgt werden kann.
(1) Als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur kann tätig sein und beschäftigt werden, wer
  1. seinen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
  2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, besitzt,
  3. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  4. unbeschränkt wegen einer Straftat, die sie oder er durch die Presse begangen hat, strafgerichtlich verfolgt werden kann.

II. § 8 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.  (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nummer 3 gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 191432

ENDE

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