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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landespressegesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. Juni 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 27.06.2019 S.145)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landespressegesetzes
Das Landespressegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:
I. § 8 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
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(1) Als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur kann tätig sein und beschäftigt werden, wer
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II. § 8 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden. | (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nummer 3 gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 191432
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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