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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 19. Juli 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 29.08.2019 S. 310)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein
Das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89, ber. S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 773), wird wie folgt geändert:
1. § 12 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(5) Die §§ 9 bis 10 sowie § 8 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. | "(5) Bei der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 1 und 4 können unbeschadet anderer Vorschriften informationspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 Geheimnisse Verfahrensbeteiligter (§ 88a Landesverwaltungsgesetz) offenbaren, soweit dies nach den Umständen zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zum Schutz höher zu bewertender Rechtsgüter der Allgemeinheit erforderlich ist. Vor einer Offenbarung ist § 87 Landesverwaltungsgesetz entsprechend anzuwenden." |
2. Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 191764
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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