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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung landesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen aufgrund des
Übergangs von Aufgaben des Landesamts für soziale Dienste in das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt -
- Schleswig-Holstein -
Vom 15. Juni 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 08.07.2021 S. 836)
Aufgrund des
verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:
Artikel 1
Änderung der Pflegehilfeberufeverordnung
Die Pflegehilfeberufeverordnung vom 1. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 484) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu Teil 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Erlaubnis, Gleichwertigkeit, Erbringen von Dienstleistungen, Ziel der Ausbildungen". |
b) Die Überschrift zu § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Erlaubnis, Gleichwertigkeit, Erbringen von Dienstleistungen". |
2. Die Überschrift zu Teil 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Erlaubnis, Gleichwertigkeit, Erbringen von Dienstleistungen, Ziel der Ausbildungen". |
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Erlaubnis, Gleichwertigkeit, Erbringen von Dienstleistungen". |
b) Folgender Absatz 51 wird angefügt:
"(5) Für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung in den in Absatz 1 genannten Berufen gelten die §§ 44 bis 48 des Pflegeberufegesetzes entsprechend."
"1) Dieser Absatz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22, zuletzt ber. 24. Oktober 2014 (ABl. L 305, S. 115) "
4. In § 26 werden die Wörter "das Landesamt für soziale Dienste" durch die Wörter "das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt -" ersetzt.
5. § 28 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
" (§ 26)" wird ersetzt durch " (§ 26 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung)". |
Artikel 2
Änderung der Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
Die Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung vom 5. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 45) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "vom Landesamt für soziale Dienste" durch die Wörter "vom für Gesundheit zuständigen Ministerium" ersetzt.
2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "beim Landesamt für soziale Dienste" durch die Wörter "beim Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung - Landesamt -" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung
zu Fachkräften für Hygiene
Die Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung zu Fachkräften für Hygiene vom 11. Oktober 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 664), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.07.2021)
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