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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2022
- Schleswig-Holstein -

Vom 15. Dezember 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 30.12.2021 S. 1498)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein

Die Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 201), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Bewirtung von Gästen und Eigenbewirtungen in den Behörden des Landes darf in einem angemessenen Rahmen aus Haushaltsmitteln des Landes finanziert werden, sofern dies im Haushaltsplan vorgesehen und mit Haushaltsmitteln versehen ist."

2. In § 48 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die obersten Dienstbehörden können weitere Ausnahmen für Bewerberinnen und Bewerber zulassen, die in einem Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn stehen und in den Dienstbereich des Landes versetzt oder im unmittelbaren Anschluss an ein Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis zum Land berufen werden sollen, wenn die Verwendung beim Land in einem Bereich erfolgen soll, der aufgrund eines Fachkräftemangels einen besonderen Bedarf an Personen mit spezieller Qualifikation oder mit langjähriger beruflicher Erfahrung in bestimmten Fachgebieten hat.

3. In § 49 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

alt neu
"(3) Jede Planstelle und Stelle darf nur mit einer Person besetzt werden. Die in Folge von Teilzeitbeschäftigung - mit Ausnahme von Altersteilzeit - nicht vollständig in Anspruch genommenen Planstellen und Stellen dürfen mit weiteren teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen oder Richtern oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern derselben oder einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Planstellen und Stellen Beamtinnen und Beamte, Richterinnen oder Richter oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf mehreren Planstellen oder Stellen derselben oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe geführt werden. Die Summe der Arbeitszeitbruchteile einer Planstelle oder einer Stelle darf höchstens 1,0 betragen."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz)

Das Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808, ber. S. 996) wird wie folgt geändert:

§ 3 Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Abzug der Zuweisungen des Landes nach § 32 Absatz 1, der Mittel aus der Weiterleitung der Bundesentlastung für Kommunen, die laut Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) über den Landesanteil an der Umsatzsteuer zunächst im Landeshaushalt vereinnahmt werden, der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereitgestellten Mittel, der vom Bund zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung bereitgestellten Mittel, der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut des Entflechtungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in der bis zum 7. Dezember 2016 geltenden Fassung, der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für den Pakt für den Rechtsstaat zur Verbesserung der Personalausstattung der Justiz, der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) sowie der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut Artikel 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250),

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