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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung eines Rückkehrrechts für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte
- Schleswig-Holstein -

Vom 4. März 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 17.03.2022 S. 153)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 569), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 57e wird folgender § 57f eingefügt:

" § 57f Ruhen eines bisherigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst

(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter (§ 1 Absatz 1 Landesbeamtengesetz) auf Lebenszeit hauptamtliche Bürgermeisterin oder hauptamtlicher Bürgermeister im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis wahrgenommenen Amt abweichend von § 22 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), vom Tag der Begründung des Wahlbeamtenverhältnisses an. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.

(2) Beamtinnen und Beamte kehren nach Beendigung ihrer Amtszeit auf Antrag in dasselbe Amt derselben Laufbahn zurück, das sie im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Zeitpunkt der Begründung des Wahlbeamtenverhältnisses innehatten, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Wiederverwendung noch nicht die Altersgrenze nach § 35 oder § 108 des Landesbeamtengesetzes erreicht haben. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses bei der obersten Dienstbehörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte auf Lebenszeit ein Amt bekleidet hat, zu stellen. Die Wiederverwendung hat spätestens sechs Monate nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses zu erfolgen.

(3) Die Beamtinnen und Beamten erhalten mit Beginn der Wiederverwendung die Besoldung aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wahrgenommenen Amt. § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein gilt entsprechend. Die Dienstzeit im Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit gilt als zu berücksichtigende Zeit im Sinne des § 28 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein.

(4) Wird der Antrag nach Absatz 2 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht gestellt, ist die Beamtin oder der Beamte auf Lebenszeit entlassen.

(5) Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend."

2. In § 67 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) § 57f gilt bei der Ernennung zur Stadträtin oder zum Stadtrat entsprechend."

Artikel 2
Änderung der Kreisordnung

Die Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 569), wird wie folgt geändert:

Nach § 46 wird folgender § 47 eingefügt:

" § 47 Ruhen eines bisherigen öffentlichenrechtlichen Dienstverhältnisses oder Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst

§ 57f der Gemeindeordnung gilt bei der Ernennung zur Landrätin oder zum Landrat entsprechend."

Artikel 3
Änderung der Amtsordnung

Die Amtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), wird wie folgt geändert:

In § 15b wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) § 57f der Gemeindeordnung gilt bei der Ernennung zur Amtsdirektorin oder zum Amtsdirektor entsprechend."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 220554

ENDE

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(Stand: 22.03.2022)

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