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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesmeldegesetzes und anderer Vorschriften
- Schleswig-Holstein -
Vom 4. März 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 17.03.2022 S. 154)
Artikel 1
Änderung des Landesmeldegesetzes
Gültig ab 01.05.2022 siehe =>
Das Landesmeldegesetz in der Fassung vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344, ber. S. 403), geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 127), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Regelmäßige Datenübermittlungen an das Finanzamt | " § 3 Regelmäßige Datenübermittlungen an die untere Standesamtsaufsichtsbehörde" |
b) § 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 4 Datenübermittlungen an Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden | " § 4 Datenübermittlungen an öffentliche Stellen" |
c) § 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 5 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen | " § 5 Datenübermittlungen an die Kreise und kreisfreien Städte oder die von ihr mit der Durchführung beauftragten Stelle" |
2. In § 2 Absatz 1 wird folgender Satz neu angefügt:
"Spätestens einen Monat nach dem jeweiligen Anlass sind die Daten zu löschen."
3. § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Regelmäßige Datenübermittlungen an das Finanzamt
Zur Sicherung des Steueraufkommens übermittelt die Meldebehörde gemäß § 136 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. 2003 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042), dem zuständigen Finanzamt nach einer Abmeldung in das Ausland folgende Daten:
|
" § 3 Regelmäßige Datenübermittlungen an die untere Standesamtsaufsichtsbehörde
Zum Zweck der Prüfung der Einleitung von Verfahren zur Aufhebung von Minderjährigenehen nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, zuletzt ber. 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 26. Mai 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 199), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung der unteren Standesamtsaufsichtsbehörde aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Namensänderung oder der Änderung des Familienstands folgende Daten von Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit eine Ehe geschlossen haben:
." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 4 Datenübermittlungen an Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden | " § 4 Datenübermittlungen an öffentliche Stellen" |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Meldebehörde hat Behörden nach § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG anlässlich einer Identitätsfeststellung und Adressvalidierung über die in § 38 Absatz 1 und 3 BMG genannten Daten hinaus jederzeit auf Ersuchen automatisiert folgende Daten zu übermitteln:
|
(Stand: 22.03.2022)
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