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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesmeldegesetzes und anderer Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 4. März 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 17.03.2022 S. 154)



Artikel 1
Änderung des Landesmeldegesetzes

Gültig ab 01.05.2022 siehe =>

Das Landesmeldegesetz in der Fassung vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344, ber. S. 403), geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 127), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3 Regelmäßige Datenübermittlungen an das Finanzamt " § 3 Regelmäßige Datenübermittlungen an die untere Standesamtsaufsichtsbehörde"

b) § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4 Datenübermittlungen an Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden " § 4 Datenübermittlungen an öffentliche Stellen"

c) § 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen " § 5 Datenübermittlungen an die Kreise und kreisfreien Städte oder die von ihr mit der Durchführung beauftragten Stelle"

2. In § 2 Absatz 1 wird folgender Satz neu angefügt:

"Spätestens einen Monat nach dem jeweiligen Anlass sind die Daten zu löschen."

3. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3 Regelmäßige Datenübermittlungen an das Finanzamt

Zur Sicherung des Steueraufkommens übermittelt die Meldebehörde gemäß § 136 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. 2003 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042), dem zuständigen Finanzamt nach einer Abmeldung in das Ausland folgende Daten:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Tag und Ort der Geburt,
  4. letzte Anschrift im Inland und
  5. Zuzugsanschrift im Ausland.
" § 3 Regelmäßige Datenübermittlungen an die untere Standesamtsaufsichtsbehörde

Zum Zweck der Prüfung der Einleitung von Verfahren zur Aufhebung von Minderjährigenehen nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, zuletzt ber. 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 26. Mai 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 199), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung der unteren Standesamtsaufsichtsbehörde aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Namensänderung oder der Änderung des Familienstands folgende Daten von Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit eine Ehe geschlossen haben:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. früherer Namen,
  3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  4. Geschlecht,
  5. Staatsangehörigkeiten,
  6. gegenwärtige und frühere Anschriften,
  7. Einzugsdatum, Auszugsdatum,
  8. Familienstand, Datum und Ort der Eheschließung sowie bei Eheschließungen im Ausland auch den Staat,
  9. Ehepartnerin oder Ehepartner
    1. Familiennamen,
    2. Vornamen,
    3. Geburtsdatum,
    4. gegenwärtige Anschriften,
    5. Sterbedatum und
  10. Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes

."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4 Datenübermittlungen an Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden " § 4 Datenübermittlungen an öffentliche Stellen"

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Meldebehörde hat Behörden nach § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG anlässlich einer Identitätsfeststellung und Adressvalidierung über die in § 38 Absatz 1 und 3 BMG genannten Daten hinaus jederzeit auf Ersuchen automatisiert folgende Daten zu übermitteln:
  1. Bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  2. bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland,
  3. für den Fall einer gesetzlichen Vertretung
    1. Familienname,
    2. Vornamen,
    3. Doktorgrad,
    4. Anschrift,
    5. Geburtsdatum,

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